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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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a. die Qualität und die biologische Sicherheit der gentechnisch veränderten Organe, Gewebe oder Zellen gegenüber der Patientin oder dem Patienten sowie gegenüber Menschen, Tieren und Umwelt gewährleistet sind;

b. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und den indirekten Schutz der Menschen zugestimmt hat.

4. Abschnitt: Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung

Art. 24 Pflichten der Transplantationszentren

1 Die Transplantationszentren müssen sicherstellen, dass sie ein zugeteiltes Organ unverzüglich transplantieren können, soweit keine medizinischen oder anderen Hinderungsgründe auf Seiten der Empfängerin oder des Empfängers vorliegen.

2 Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so trifft es unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, damit die Transplantationen für Patientinnen und Patienten, die das wünschen, in einem anderen Zentrum vorgenommen werden können. Das Transplantationszentrum informiert darüber die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie die Nationale Zuteilungsstelle.

3 Die Transplantationszentren müssen:

a. die Ergebnisse der Transplantationen jährlich veröffentlichen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis Mitte des darauf folgenden Jahres zustellen;

b. dafür sorgen, dass die an Transplantationen beteiligten Personen eine geeignete, regelmässig stattfindende und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Fort- und Weiterbildung erhalten.

Art. 25 Pflichten bei der Lagerung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen muss dafür sorgen, dass geeignete biologische Proben der Spenderinnen und Spender in genügender Menge so aufbewahrt werden, dass sie bis zwei Jahre nach der Transplantation der Gewebe und Zellen getestet werden können.

2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jährlich bis Ende März folgende Daten melden:

a. Art und Anzahl der gelagerten Gewebe;

b. Art der gelagerten Zellen und deren Anzahl in Applikationseinheiten;

c. Anzahl der Ein- und Ausgänge aller Gewebe oder Zellen.