Vorlage

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

Anhang 6 (Art. 68)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200120

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Herstellung von Arzneimitteln;

b. den Grosshandel mit Arzneimitteln;

c. die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Arzneimitteln;

d. den Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus im Ausland;

e. die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln sowie weitere wesentliche Elemente der Transfusionssicherheit im Umgang mit Blut und labilen Blutprodukten.

2 Mit Ausnahme der Artikel 15, 16 und 35 gilt sie sinngemäss auch für den Umgang mit Transplantatprodukten nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200421.

3 Die Artikel 17–26 gelten nicht für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden.

2. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200122

Art. 1 Abs. 1bis und 1ter

1bis Sie gilt sinngemäss auch für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200423.

1ter Artikel 19 gilt nicht für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden.

20 SR 812.212.1

21SR 810.21

22 SR 812.212.21

23 SR 810.21