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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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Anhang 6 (Art. 68)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200120
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Herstellung von Arzneimitteln;
b. den Grosshandel mit Arzneimitteln;
c. die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Arzneimitteln;
d. den Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus im Ausland;
e. die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln sowie weitere wesentliche Elemente der Transfusionssicherheit im Umgang mit Blut und labilen Blutprodukten.
2 Mit Ausnahme der Artikel 15, 16 und 35 gilt sie sinngemäss auch für den Umgang mit Transplantatprodukten nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200421.
3 Die Artikel 17–26 gelten nicht für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden.
2. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200122
Art. 1 Abs. 1bis und 1ter
1bis Sie gilt sinngemäss auch für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200423.
1ter Artikel 19 gilt nicht für Transplantatprodukte nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden.
20 SR 812.212.1
21SR 810.21
22 SR 812.212.21
23 SR 810.21