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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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Anhang 1 (Art. 15, 16 Abs. 1 und 2)

Internationale Regeln zur Sicherheit und Qualitätssicherung beim Umgang mit Organen, Geweben und Zellen

Der Ratgeber des Europarates über die Sicherheit und die Qualitätssicherung von Organen, Geweben und Zellen in der Fassung vom September 200414 ist wie folgt anwendbar:

1. auf die Qualitätssicherung nach Artikel 15 die Bestimmungen des 2. Kapitels;

2. auf die Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation die Bestimmungen des 4. Kapitels;

3. auf die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Kultivierung von Geweben und Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, die Bestimmungen des 5. (mit Ausnahme von Ziff. 8) und des 6. Kapitels.

14 Der Text des Ratgebers («Guide sur la sécurité et l’assurance de qualité des organes, tissus et cellules», 2e édition) kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, kostenlos eingesehen und gegen Verrechnung in französischer oder englischer Sprache bezogen werden.