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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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Absätze 2bis und 2ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung.
Art. 14 Aufwandersatz
Als anderer Aufwand, der nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes zu ersetzen ist, gelten alle Kosten, die der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
a. Reisekosten;
b. die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spenderin oder als Spender;
c. die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushalthilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Qualitätssicherung
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 1 Ziffer 1 verfügen und die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 treffen.
Art. 16 Internationale Regelungen
1 Sämtliche Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation richten sich nach Anhang 1 Ziffer 2.
2 Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Kultivierung von Geweben und Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, richten sich nach Anhang 1 Ziffer 3 und nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) nach Anhang 3.
3 Der Umgang mit Blut-Stammzellen richtet sich nach Anhang 2.
4 Die bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1–3 durchzuführenden Tests richten sich nach Anhang 4.