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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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h. mit bösartigen Neoplasien jeder Lokalisation, mit Ausnahme von einzelnen primären nicht metastasierenden Tumoren des Zentralnervensystems, des primären Basalzellkarzinoms der Haut und des Carcinoma in situ des Gebärmutterhalses.

2 Vom Ausschluss kann abgesehen werden, wenn nach den Artikeln 31 und 32 trotz reaktivem Testergebnis eine Transplantation vorgenommen werden darf.

Art. 29 Testpflicht

1 Organe, Gewebe, Zellen oder die Person, die sie gespendet hat, sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit den verfügbaren Tests auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche zu testen.

2 Die Blutprobe zur Durchführung der Tests muss wenn möglich vor einer Transfusion oder Hämodilution entnommen werden. Ist keine Probe vor der Transfusion entnommen worden, so ist sicherzustellen, dass die Hämodilution die Ergebnisse der serologischen Tests nicht beeinflusst.

3 Werden die Tests im Ausland durchgeführt, so ist nachzuweisen, dass sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

4

Die Testpflicht richtet sich im Übrigen nach Anhang 4 Ziffer 1.

Art. 30 Testanforderungen bei Geweben und Zellen

1

Die serologischen Tests sind am Serum oder am Plasma der spendenden Person vorzunehmen.

2

Bei verstorbenen Personen sind die Proben zur Durchführung der Tests unmittelbar vor oder nach der Entnahme der Gewebe oder Zellen zu gewinnen.

3

Bei lebenden Personen sind die Proben zur Durchführung der Tests im Zeitpunkt der Entnahme, höchstens aber sieben Tage vorher oder nachher zu entnehmen. Eine weitere Probe ist nach sechs Monaten zu entnehmen und zu untersuchen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass alle Krankheitserreger inaktiviert wurden. Die Gewebe und Zellen dürfen erst transplantiert werden, wenn das Ergebnis des zweiten Tests die Transplantation nicht ausschliesst. Dieser Absatz gilt für Blut-Stammzellen nicht.

4

Bei Blut-Stammzellen, die nicht aus dem Nabelschnurblut gewonnen werden, sind die Proben zur Durchführung der Tests innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme zu entnehmen.

5

Bei Blut-Stammzellen aus dem Nabelschnurblut sind der Frau die Proben zur Durchführung der Tests innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes zu entnehmen.

Art. 31 Vorgehen bei reaktivem Testergebnis bei Organen

1 Ist das Testergebnis reaktiv auf HIV, so dürfen Organe nicht transplantiert werden.