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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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Art. 45 Information der Spenderin
1 Die Spenderin muss von einer ärztlichen Fachperson verständlich informiert werden, namentlich über:
a. den Zweck und die Art der Verwendung der bei Schwangerschaftsabbrüchen oder Spontanaborten gewonnenen embryonalen oder fötalen Gewebe oder Zellen;
b. diagnostische Untersuchungen, die an ihr zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers vorgenommen werden.
2 Der Spenderin muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.
Art. 46 Information des betroffenen Paares
1 Das betroffene Paar muss von einer ärztlichen Fachperson verständlich informiert werden, namentlich über:
a. den Zweck und die Art der Verwendung der Gewebe oder Zellen aus dem überzähligen Embryo;
b. diagnostische Untersuchungen, die am betroffenen Paar oder am überzähligen Embryo zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers vorgenommen werden.
2 Dem betroffenen Paar muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.
Art. 47 Anwendbarkeit von Vorschriften über klinische Versuche
Auf klinische Versuche der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen sind zudem die Artikel 35–37, 42 und 43 anwendbar.
7. Kapitel: Bewilligungsverfahren
Art. 48 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist beim BAG einzureichen.
2 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:
a. eine Dokumentation nach Artikel 39;
b. Angaben zu den Risiken der gentechnisch veränderten Organe, Gewebe oder Zellen für den Menschen, die Tiere und die Umwelt; dazu gehören auch die im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19998 oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risiko-