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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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2. Abschnitt: Feststellung des Todes und vorbereitende medizinische Massnahmen
Art. 9 Feststellung des Todes
Der Tod ist nach den Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen in der Fassung vom 20. Juni 20052 festzustellen.
Art. 10 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen
Vorbereitende medizinische Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes dürfen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden durchgeführt werden.
3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei lebenden Personen
Art. 11 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders
1 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen, müssen die für eine Spende in Frage kommende Person vor der Entnahme in mündlicher und schriftlicher Form umfassend und verständlich informieren.
2 Sie informieren die Person namentlich über:
a. Zweck und Ablauf des Eingriffs;
b. die Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der Spende von Organen, Geweben und Zellen sowie die Strafbarkeit einer Spende gegen Entgelt;
c. die Kurz- und Langzeitrisiken für die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders;
d. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder anderer Einschränkungen;
e. die Aufforderung, sich als Spenderin oder Spender einer regelmässigen Überprüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen;
f. die Pflicht des Transplantationszentrums, die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Spenderin oder des Spenders sicherzustellen;
g. den Versicherungsschutz nach Artikel 13;
h. den Aufwandersatz nach Artikel 14;
i. die Grundzüge der Datenbearbeitung;
2 Der Text der Richtlinien kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden. Er kann bei der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Petersplatz 13, 4051 Basel, bezogen oder unter der Internetadresse www.samw.ch (Rubrik Ethik / Richtlinien) abgerufen werden.