Vorlage
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Umgang: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Transplantation;
b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden;
c. klinischer Versuch: Untersuchung, mit der die Sicherheit oder die Wirksamkeit einer Entnahme oder Transplantation, die dabei angewendeten chirurgischen Techniken sowie die Aufbereitungsmethoden systematisch überprüft werden;
d. Sponsor: Person oder Organisation, die für die Einleitung, das Management oder die Finanzierung eines klinischen Versuchs die Verantwortung übernimmt;
e. Prüferin bzw. Prüfer: Person, die für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein Prüfer selber einen klinischen Versuch beginnt und die gesamte Verantwortung übernimmt, so gilt sie oder er zugleich als Sponsor;
f. Versuchspersonen: Personen, die an einem klinischen Versuch teilnehmen und denen Organe, Gewebe oder Zellen entnommen oder transplantiert werden oder die einer Kontrollgruppe zugeteilt sind.
2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen
1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung
Art. 3 Nächste Angehörige
Nächste Angehörige nach Artikel 8 Absatz 8 des Transplantationsgesetzes sind:
a. Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b. Kinder, Eltern und Geschwister;
c. Grosseltern;
d. andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren.