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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Umgang: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Transplantation;

b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden;

c. klinischer Versuch: Untersuchung, mit der die Sicherheit oder die Wirksamkeit einer Entnahme oder Transplantation, die dabei angewendeten chirurgischen Techniken sowie die Aufbereitungsmethoden systematisch überprüft werden;

d. Sponsor: Person oder Organisation, die für die Einleitung, das Management oder die Finanzierung eines klinischen Versuchs die Verantwortung übernimmt;

e. Prüferin bzw. Prüfer: Person, die für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein Prüfer selber einen klinischen Versuch beginnt und die gesamte Verantwortung übernimmt, so gilt sie oder er zugleich als Sponsor;

f. Versuchspersonen: Personen, die an einem klinischen Versuch teilnehmen und denen Organe, Gewebe oder Zellen entnommen oder transplantiert werden oder die einer Kontrollgruppe zugeteilt sind.

2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen

1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung

Art. 3 Nächste Angehörige

Nächste Angehörige nach Artikel 8 Absatz 8 des Transplantationsgesetzes sind:

a. Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;

b. Kinder, Eltern und Geschwister;

c. Grosseltern;

d. andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren.