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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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2 Das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis auf das Hepatitis-B-Virus (HBV) oder das Hepatitis-C-Virus (HCV) richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 2.
3 Bei einem reaktiven Testergebnis auf andere Krankheitserreger darf nur transplantiert werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Massnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos getroffen werden.
4 Die empfangende Person ist umfassend über das potenzielle Gesundheitsrisiko aufzuklären. Falls sie dieses Risiko akzeptiert, muss sie dies schriftlich bestätigen. Ist eine vorgängige Information nicht möglich, so muss sie nach der Transplantation erfolgen.
Art. 32 Vorgehen bei reaktivem Testergebnis bei Geweben und Zellen
1 Ist das Testergebnis reaktiv auf HIV, HBV oder HCV, so dürfen Gewebe oder Zellen nicht transplantiert werden.
2 Ist das Testergebnis negativ auf das Oberflächenantigen des HBV (HBsAg) und positiv auf die Antikörper anti-HBc, so dürfen Gewebe oder Zellen transplantiert werden, wenn durch zusätzliche Untersuchungen gewährleistet werden kann, dass eine HBV-Infektion ausgeschlossen ist.
3 Bei einem reaktiven Testergebnis auf andere Krankheitserreger darf nur transplantiert werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Massnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos getroffen werden.
4 Die empfangende Person ist umfassend über das potenzielle Gesundheitsrisiko aufzuklären. Falls sie dieses Risiko akzeptiert, muss sie dies schriftlich bestätigen.
Art. 33 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendende Person
1 Ein reaktives Testergebnis darf der spendenden Person erst mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist.
2 Die Mitteilung ist mit dem Angebot einer angemessenen Beratung und Betreuung zu verbinden.
3 Die spendende Person kann nur dann darauf verzichten, dass ihr ein reaktives Testergebnis mitgeteilt wird, wenn von ihr kein Infektionsrisiko für andere Personen ausgeht.
Art. 34 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organen, Geweben
oder Zellen
Organe, Gewebe oder Zellen, die gentechnisch verändert wurden, müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.