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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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Art. 19 Sachüberschrift
Verfahren zur Inaktivierung oder Eliminierung von Krankheitserregern
Art. 19a Verfahren für nichtstandardisierbare Transplantatprodukte
1 Nichtstandardisierbare Transplantatprodukte, deren Herstellungsverfahren standardisierbar ist, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Herstellungsverfahren vom Institut zugelassen worden ist.
2 Das Institut erteilt die Zulassung, wenn das Verfahren die Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung erfüllt.
3. Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 200124
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Gegenstand und Geltungsbereich
1bis Sie gilt sinngemäss auch für die Fach- und Publikumswerbung mit Transplantatprodukten nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200425.
4. Verordnung vom 17. Oktober 200126 über klinische Versuche mit Heilmitteln
Art. 2 Abs. 1bis
1bis Sie gilt sinngemäss auch für klinische Versuche mit Transplantatprodukten nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200427, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden.
24 SR 812.212.5
25SR 810.21
26 SR 812.214.2
27 SR 810.21