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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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j. das Recht, die Spende ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die erteilte Zustimmung formlos zu widerrufen;

k. die möglichen psychischen Folgen einer Lebendspende und die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung, namentlich auch im Hinblick auf eine allfällige Ablehnung der Spende;

l. die zu erwartenden Vorteile und die möglichen Nachteile sowie allfällige andere Therapiemöglichkeiten für die Empfängerin oder den Empfänger.

3 Der für eine Spende in Frage kommenden Person ist für den Entscheid eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

4 Informierende Ärztinnen oder Ärzte müssen den Ablauf der Information dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 12 Abklärungen betreffend Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der

Lebendspende

1 Einer lebenden Person dürfen Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn eine unabhängige und in solchen Abklärungen erfahrene Fachperson sich vergewissert hat, dass die Spende unentgeltlich und freiwillig erfolgt.

2 Die Fachperson muss die Abklärung dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 13 Versicherungsschutz

1 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss sicherstellen, dass für diese Person für die Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Entnahme an ein Versicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 2. April 19083 über den Versicherungsvertrag besteht für die Risiken Invalidität und Tod, die während der Laufzeit des Vertrags als Folge der Entnahme eintreten.

2 Personen, die durch den Tod der Spenderin oder des Spenders ihren Versorger verlieren, haben einen selbständigen Anspruch auf eine einmalige Versicherungsleistung im Betrag von insgesamt 500 000 Franken.

3 Im Invaliditätsfall hat die Spenderin oder der Spender Anspruch auf eine Versicherungsleistung von:

a. 100 000 Franken bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent;

b. maximal 500 000 Franken ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent.

4 Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 70 Prozent erhöht sich die Versicherungsleistung pro einem Prozent des Invaliditätsgrades um 8 000 Franken.

5 Der Begriff der Invalidität richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Artikel 16 ATSG sowie nach Artikel 28

3 SR 221.229.1

4 SR 830.1