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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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b. Erkennung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und Zellen;

c. Information und Betreuung der Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;

d. Todesfeststellung;

e. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;

f. Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme;

g. Entnahme und Transplantation von Organen;

h. Meldung von Organtransplantationen an die Nationale Zuteilungsstelle;

i. Information von Gewebe- und Zellbanken über mögliche Spenderinnen und Spender;

j. Entnahme von Geweben und Zellen.

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, anderen Transplantationszentren, den Spitälern sowie Gewebe- und Zellbanken zusammen.

4 Sie sorgt dafür, dass die Ärztinnen und Ärzte im betreffenden Zentrum über die in der Transplantationsgesetzgebung festgelegten und sie betreffenden Pflichten informiert sind.

Art. 59 Aufgaben in Spitälern

1 Die für die lokale Koordination zuständige Person stellt sicher, dass im betreffenden Spital die folgenden Prozesse korrekt ablaufen:

a. Erkennung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und Zellen;

b. Information und Betreuung der Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;

c. Todesfeststellung;

d. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;

e. Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme;

f. Information von Gewebe- und Zellbanken über mögliche Spenderinnen und Spender;

g. Entnahme von Organen, Geweben und Zellen.

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, den Transplantationszentren sowie Gewebe- und Zellbanken zusammen.