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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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b. Erkennung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und Zellen;
c. Information und Betreuung der Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;
d. Todesfeststellung;
e. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;
f. Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme;
g. Entnahme und Transplantation von Organen;
h. Meldung von Organtransplantationen an die Nationale Zuteilungsstelle;
i. Information von Gewebe- und Zellbanken über mögliche Spenderinnen und Spender;
j. Entnahme von Geweben und Zellen.
2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.
3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, anderen Transplantationszentren, den Spitälern sowie Gewebe- und Zellbanken zusammen.
4 Sie sorgt dafür, dass die Ärztinnen und Ärzte im betreffenden Zentrum über die in der Transplantationsgesetzgebung festgelegten und sie betreffenden Pflichten informiert sind.
Art. 59 Aufgaben in Spitälern
1 Die für die lokale Koordination zuständige Person stellt sicher, dass im betreffenden Spital die folgenden Prozesse korrekt ablaufen:
a. Erkennung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und Zellen;
b. Information und Betreuung der Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;
c. Todesfeststellung;
d. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;
e. Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme;
f. Information von Gewebe- und Zellbanken über mögliche Spenderinnen und Spender;
g. Entnahme von Organen, Geweben und Zellen.
2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.
3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, den Transplantationszentren sowie Gewebe- und Zellbanken zusammen.