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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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a. einmal jährlich die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen mit der Umschreibung der bewilligten Tätigkeit;
b. innerhalb von 30 Tagen die Entscheide über Erteilung, Entzug oder Sistierung der Bewilligung sowie die Mitteilungen betreffend das Erlöschen der Bewilligung.
8. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 55 Definition und Sicherstellung von Prozessen
Die Kantone sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich die folgenden Prozesse definieren und deren Ablauf rund um die Uhr sicherstellen:
a. Erkennung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen;
b. Todesfeststellung;
c. Information und Betreuung der Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;
d. Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme;
e. Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen.
Art. 56 Information von Ärztinnen und Ärzten
Die Kantone informieren Ärztinnen und Ärzte mit einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung über ihre gesetzlichen Pflichten, namentlich über die Pflicht zur Meldung von Patientinnen und Patienten nach Artikel 20 des Transplantationsgesetzes sowie von Spenderinnen und Spendern nach dessen Artikel 22 Absatz 2.
Art. 57 Meldung der für die lokale Koordination zuständigen Personen Die Kantone melden der Nationalen Zuteilungsstelle die für die lokale Koordination zuständigen Personen.
2. Abschnitt: Aufgaben der für die lokale Koordination zuständigen Personen
Art. 58 Aufgaben in Transplantationszentren
1 Die für die lokale Koordination zuständige Person stellt sicher, dass im betreffenden Zentrum die folgenden Prozesse korrekt ablaufen:
a. Meldung von Patientinnen und Patienten, die in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen sind, an die Nationale Zuteilungsstelle;