Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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hend Kontraindikationen für eine Transplantation, so wird sie oder er als vorübergehend nicht transplantabel klassifiziert und bei der Zuteilung nicht berücksichtigt. Damit die Nationale Zuteilungsstelle derartigen Kontraindikationen Rechnung tragen kann, ist sie auf entsprechende Meldungen der Transplantationszentren angewiesen. Medizinische Gründe, die eine Transplantation vorübergehend ausschliessen, können z.B. eine Erkrankung der Patientin oder des Patienten sein; andere Gründe z.B. eine länger dauernde Abwesenheit der Patientin oder des Patienten.
Damit die Nationale Zuteilungsstelle bei Verfügbarwerden eines Organs unverzüglich mit der Ermittlung einer Empfängerin oder eines Empfängers beginnen kann, muss sie sofort auf die Daten der Patientinnen und Patienten Zugriff haben. Die Transplantationszentren müssen ihren Meldungen über die Aufnahme in die Warteliste deshalb alle Daten beilegen, die für einen Zuteilungsentscheid erforderlich sind (Abs. 2). In Absatz 3 wird präzisiert, welche Daten damit gemeint sind. Zu melden ist namentlich die Blutgruppe (Abs. 3 Bst. b), weil bei Blutgruppen-Inkompatibilität eine Zuteilung ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise möglich ist, und das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger (Abs. 3 Bst. e), weil eine Zuteilung in der Regel nur bei nicht reaktivem Testergebnis erfolgen kann.
Die rasche Zuteilung eines verfügbaren Organs setzt voraus, dass sich die Nationale Zuteilungsstelle auf aktuelle Daten stützen kann. Die Transplantationszentren sind deshalb verpflichtet, die Nationale Zuteilungsstelle über Änderungen der von ihnen gemeldeten Daten der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu informieren, damit diese die Warteliste jederzeit à jour halten kann (Abs. 4 Bst. a). Die gleiche Informationspflicht gilt für den Wegfall vorübergehender Kontraindikationen (Abs. 4 Bst. b). Diese Information setzt die Nationale Zuteilungsstelle in die Lage, die Patientin oder den Patienten bei der Zuteilung wieder zu berücksichtigen.
2.1.2.7 Art. 9 Führung der Warteliste
Das Führen einer nationalen Warteliste ist nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a TxG Aufgabe der Nationalen Zuteilungsstelle. In diese Liste nimmt die Nationale Zuteilungsstelle die Patientinnen und Patienten auf, die ihr nach Artikel 8 von den Transplantationszentren gemeldet werden. Die Nationale Zuteilungsstelle hat dabei sicherzustellen, dass eine Patientin oder ein Patient für ein bestimmtes Organ nicht mehrfach auf der Warteliste aufgeführt ist. Andernfalls könnte sich diese Patientin oder dieser Patient mit einer Mehrfachlistung eine grössere Chance auf Zuteilung eines Organs sichern, was unter dem Aspekt der Gleichbehandlung unbedingt zu vermeiden ist. Die Verhinderung einer Mehrfachlistung kann nur über eine zentrale Warteliste gewährleistet werden, was den Sinn der gesetzlichen Regelung unterstreicht.
2.2 2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
2.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2.2.1.1 Art. 10 Grundsatz
Organe werden nur Patientinnen und Patienten zugeteilt, bei denen mit der Transplantation ein vernünftiger Behandlungserfolg erzielt werden kann. Wie unter Ziffer 1.2 erwähnt, macht es keinen Sinn, eine Transplantation vorzunehmen, von der mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Patientin oder der Patient nur kurze Zeit überleben wird. Das Gleiche gilt, wenn die Erfolgsaussichten einer Transplantation nur sehr gering sind, was z.B. bei zu langen Ischämiezeiten der Fall sein kann.