Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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2.1.2.2 Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Nach Artikel 21 Absatz 1 TxG werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
Nach Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden. Diese Kompetenz wird mit Artikel 4 wahrgenommen. Artikel 4 umschreibt nur den Kreis der Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Aufnahme in die Warteliste setzt zusätzlich voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind.
In die Warteliste aufgenommen werden einerseits Personen, die einen Bezug, eine gewisse Nähe zur Schweiz haben, die in der Schweiz arbeiten, hier krankenversichert sind oder nach der kantonalen Gesetzgebung zur medizinischen Betreuung in der Schweiz zugelassen sind (Abs. 2 Bst. b - d).
Unabhängig von diesem Bezug zur Schweiz sollen aber auch alle Personen aufgenommen werden, bei denen eine medizinische Dringlichkeit für eine Transplantation vorliegt. Das entspricht Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a TxG, der vorsieht, dass einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ein verfügbares Organ zugeteilt wird, wenn eine Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden. Diese Bestimmung kann logischerweise nur umgesetzt werden, wenn solche Personen vom System überhaupt erfasst sind, d.h. auf der Warteliste stehen.
2.1.2.3 Art. 5 Information der Patientinnen und Patienten
Bei der Aufnahme in die Warteliste sind die Patientinnen und Patienten so zu informieren, dass sie eigenverantwortlich entscheiden können, ob sie eine Transplantation wollen. Zu dieser Information gehören die Risiken, Erfolgsaussichten und längerfristigen medizinischen, sozialen und psychischen Auswirkungen einer Transplantation (Abs. 1 Bst. a) sowie die notwendige Immunsuppression mit den potentiellen Nebenwirkungen und Risiken und die Notwendigkeit von regelmässigen Kontrolluntersuchungen (Abs. 1 Bst. b).
Die Bemühungen, die ständig steigende Nachfrage nach Organen zu befriedigen, haben in letzter Zeit dazu geführt, dass auch so genannte Organe mit erweiterten Spenderkriterien für eine Transplantation in Betracht gezogen werden. Es handelt sich dabei um Organe mit gewissen Funktionseinschränkungen oder um solche von Spenderinnen und Spendern mit bestimmten Vorerkrankungen wie z.B. einer Virushepatitis oder Meningitis. Unter günstigen Bedingungen können diese Organe mit gutem Erfolg transplantiert werden; sie haben aber in der Regel eine erhöhte Komplikationsrate. Im Rahmen der Zuteilung ist der Besonderheit dieser Organe dadurch Rechnung zu tragen, dass die Transplantationszentren die Patientinnen und Patienten entsprechend informieren (Abs. 1 Bst. c).
Mit ihrem Entscheid, eine Patientin oder einen Patienten in die Warteliste aufzunehmen, verpflichten sich die Zentren, sich so zu organisieren, dass ein zugeteiltes Organ sofort transplantiert werden kann. Dies gilt selbstverständlich nur soweit, als keine medizinischen oder anderen Hinderungsgründe auf Seiten der Patientin oder des Patienten vorliegen (vgl. dazu Art. 13