Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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re Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor, bei Patientinnen und Patienten, die innerhalb von acht Tagen nach der Transplantation eine primäre Nichtfunktion der Leber (Abs. 2 Bst. a) oder ein akutes fulminantes Leberversagen haben (Abs. 2 Bst. b). Ursache für ein fulminantes Leberversagen können Vergiftungen sein, z.B. durch den Verzehr von Knollenblätterpilzen.
Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 18 Jahre alt, so ist die Leber Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Alter zuzuteilen. Bei den so genannten adulten Spenderinnen und Spendern ist eine Altersübereinstimmung weniger wichtig, weil grosse Lebern für kleine bzw. junge Patientinnen und Patienten zurechtgeschnitten und verkleinert werden können. Ist demgegenüber die Spenderin oder der Spender 17 oder weniger Jahre alt, so soll eine Leber in erster Priorität Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren und erst in zweiter Priorität älteren Patientinnen und Patienten zugeteilt werden (Abs. 4). Weil kleine Lebern nicht vergrössert werden können, soll bei der Zuteilung auf eine möglichst gute Übereinstimmung des Alters von spendender und empfangender Person geachtet werden.
2.2.4.3 Art. 23 Zuteilung nach Punktesystem
Für Patientinnen und Patienten, bei denen keine unmittelbare Bedrohung des Lebens vorliegt, soll die Dringlichkeit nach dem so genannten Model for End-Stage Liver Disease (MELD) bzw. Pediatric End-Stage Liver Disease (PELD) Scoring System für die pädiatrische Anwendung ermittelt werden. Mit diesen Modellen hat man in den USA gute Erfahrungen gemacht, weshalb sie auch in der Schweiz gelten sollen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anhang 3).
Für die Zuteilung gelten – wiederum in Beachtung einer möglichst guten Übereinstimmung des Alters von spendender und empfangender Person – die folgenden Algorithmen:
- Ist die Spenderin oder der Spender 18 oder mehr Jahre alt, so ist die Leber der Patientin
oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach MELD oder PELD die meisten Punkte zugeordnet wurden (Bst. a). Wie bei Artikel 22 erwähnt ist bei adulten Spenderinnen und Spendern eine Altersübereinstimmung weniger wichtig.
- Ist die Spenderin oder der Spender 17 oder weniger Jahre alt, so kommt dem Alter der
Patientin oder des Patienten ein grösseres Gewicht zu: In erster Priorität soll die Leber Patientinnen und Patienten unter 12 Jahren zugeteilt werden, denen nach PELD die meisten Punkte zugeordnet werden ; in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zwischen 12 und 17 Jahren, denen nach MELD die meisten Punkte zugeordnet werden ; und in dritter Priorität Patientinnen und Patienten von 18 und mehr Jahren, denen wiederum nach MELD die meisten Punkte zugeordnet werden (Bst. b).
2.2.4.4 Art. 24 Zuteilung bei gleicher Priorität
Bei gleicher Priorität gilt die gleiche Regelung wie bei Herzen und Lungen.
2.2.5 5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren
2.2.5.1 Art. 25 Übereinstimmung der Blutgruppe
Auch bei der Niere ist grundsätzlich die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe zwischen spendender und empfangender Person Voraussetzung für eine Zuteilung (Abs. 1).
Dabei ist zunächst eine Zuteilung nach der Identität der Blutgruppe anzustreben (Abs. 2). Können keine Patientinnen und Patienten für eine Zuteilung nach der Identität der Blutgruppe