Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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1.3 Medizinische Dringlichkeit einer Transplantation
Nach dem Kriterium der medizinischen Dringlichkeit sind Organe in erster Linie Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen es gesundheitlich am schlechtesten geht. Die höchste Dringlichkeit haben dabei Patientinnen und Patienten, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. In der Terminologie von SwissTransplant handelt es sich dabei um die so genannten Super-urgent-Patientinnen und -Patienten. Eine unmittelbar lebensbedrohende Situation liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient ohne Transplantation innert sehr kurzer Zeit mit dem Tod rechnen muss. Solange bei einer oder mehreren Patientinnen und Patienten eine solche Situation vorliegt, werden alle anderen Patientinnen und Patienten nachrangig behandelt.
Die medizinische Dringlichkeit hat nicht bei allen Organarten die gleiche Bedeutung: Bei der Niere und der Bauchspeicheldrüse, wo die Möglichkeit einer lebenserhaltenden Alternativbehandlung besteht, muss die Zuteilung relativ selten nach dem Dringlichkeitskriterium vorgenommen werden. Bei allen Organen, bei deren Ausfall keine längerfristig lebenserhaltende Alternativtherapie zur Verfügung steht, muss die Zuteilung nach dem Dringlichkeitskriterium aber grosse praktische Bedeutung erlangen. Gegenwärtig betrifft dies Herz, Lunge und Leber, in Ausnahmefällen auch die Niere und den Dünndarm. Dementsprechend werden in dieser Verordnung für Herzen, Lungen, Lebern, Nieren und Dünndärme entsprechende Prioritäten vorgesehen (vgl. Art. 14, 18, 22, 26 und 34).
Bei der Leber werden verschiedene Abstufungen der medizinischen Dringlichkeit vorgenommen: In erster Priorität werden wiederum Patientinnen und Patienten bedient, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist (vgl. Art. 22). Aber auch alle anderen Patientinnen und Patienten werden entsprechend ihrer Dringlichkeit klassiert und priorisiert (vgl. Art. 23).
Rechtfertigen lässt sich nach dem Kriterium der medizinischen Dringlichkeit auch eine Bevorzugung von Kindern. Kinder mit Nierenversagen erleiden durch die Dialyse Wachstums- und Entwicklungshemmungen. Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist dieser spezifischen Bedürftigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 27 Abs. 1 Bst. f).
1.4 Medizinischer Nutzen einer Transplantation
Nach dem Kriterium des medizinischen Nutzens sind Organe Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die von einer Transplantation am meisten profitieren bzw. den grössten Nutzen haben. Der medizinische Nutzen einer Transplantation wird von vielen Faktoren beeinflusst. Entsprechend kann das Kriterium des medizinischen Nutzens auf verschiedene Weise operationalisiert werden:
- Das Matching der Blutgruppen: Vgl. dazu oben unter Ziffer 1.2.
- Das Matching der Gewebemerkmale: Über die tatsächliche Bedeutung der Übereinstimmung der Gewebemerkmale zwischen spendender und empfangender Person für das Organüberleben sind in der medizinischen Wissenschaft die Meinungen nach wie vor geteilt. Einigkeit besteht aber darin, dass das Organüberleben bei der Transplantation von Nieren, bei denen die Gewebemerkmale zwischen spendender und empfangender Person vollständig übereinstimmen, signifikant besser ist. Dies wird auch durch entsprechende Zahlen belegt. Es liegt deshalb nahe, bei der Zuteilung derartigen Konstellationen Rechnung zu tragen. Das Matching der Gewebegruppen setzt aufwendige Laboruntersuchungen voraus. Es wird heute deshalb praktisch nur bei Nieren gemacht. Bei Herzen und Lebern