Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen). Auch ein gut organisiertes Zentrum kann allerdings nicht ausschliessen, dass es ausnahmsweise aus zentrumsinternen organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, ein Organ rechtzeitig zu transplantieren (z.B. Belegung des Operationssaals). Es entspricht der Transparenz, die Patientin oder den Patienten bei der Aufnahme in die Warteliste darüber zu informieren (Abs. 1 Bst. d).

Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes legt fest, unter welchen Voraussetzungen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ein verfügbares Organ zugeteilt wird. Weil Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der Regel prioritär behandelt werden, besteht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur eine geringe Chance auf Zuteilung eines Organs. Aus Gründen der Transparenz erscheint es angebracht, diese Personen bei der Aufnahme in die Warteliste über diese Voraussetzungen zu informieren (Abs. 2).

2.1.2.4 Art. 6 Streichung

Die Voraussetzungen für die Streichung aus der Warteliste ergeben sich z.T. e contrario aus Artikel 3. Personen, bei denen eine Transplantation medizinisch nicht mehr indiziert ist (weil sie sich z.B. von ihrer Erkrankung erholt haben) oder bei denen eine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt, sind aus der Warteliste zu streichen (Abs. 1 Bst. a und b). Zu streichen sind daneben aber auch Patientinnen und Patienten, die mit Erfolg transplantiert wurden, nicht mehr in der Warteliste aufgeführt sein wollen oder während der Wartezeit auf ein Organ verstorben sind (Abs. 1 Bst. c, d und e).

Gleich wie bei der Aufnahme dürfen auch bei der Streichung nur medizinische Gründe berücksichtigt werden. Mit Absatz 2 wird dies klargestellt.

2.1.2.5 Art. 7 Aufnahme- oder Streichungsentscheid

Entscheide über die Aufnahme in die Warteliste oder die Streichung daraus, sind Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Die Anforderungen des VwVG an den Erlass einer Verfügung (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtmittelbelehrung) gelten somit auch für diese Entscheide. Es erübrigt sich deshalb, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Immerhin soll deklaratorisch festgehalten werden, dass die Entscheide der Transplantationszentren als Verfügungen auszugestalten sind (Abs. 1) und in Absatz 2 festgelegt werden, dass diese Entscheide - analog zu den Zuteilungsentscheiden - während zehn Jahren aufzubewahren sind.

2.1.2.6 Art. 8 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle

Artikel 8 konkretisiert Artikel 21 Absatz 3 und 4 TxG. Die Transplantationszentren sind nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet, der Nationalen Zuteilungsstelle jede Patientin und jeden Patienten zu melden, die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Der Entscheid für die Aufnahme oder die Streichung liegt zwar bei den Transplantationszentren, das Führen der nationalen Warteliste aber bei der Nationalen Zuteilungsstelle, die - um diese Aufgabe wahrnehmen zu können - auf entsprechende Meldungen der Transplantationszentren angewiesen ist.

Zu melden sind der Nationalen Zuteilungsstelle nach Absatz 1 Buchstabe b aber auch Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen oder anderen Gründen vorübergehend nicht transplantiert werden können. Bestehen bei einer Patientin oder einem Patienten vorüberge-