Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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sen haben (Abs. 2 Bst. c). Absatz 3 enthält eine Auflistung der Fälle, in denen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens nicht vorliegt, so z.B. bei Patientinnen und Patienten, denen zwar ein ventrikuläres Unterstützungssystem implantiert werden musste, die aber stabil sind (Abs. 3 Bst. b).

Der Status der medizinischen Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Er wird nach Ablauf dieser Frist um jeweils weitere 14 Tage verlängert, wenn er vom zuständigen Transplantationszentrum bestätigt wird (Abs. 4).

2.2.2.3 Art. 15 Medizinischer Nutzen

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so soll für eine Zuteilung der medizinische Nutzen der Transplantation in Rechnung gestellt werden. Dafür von Bedeutung ist einerseits das Gewicht der Patientin oder des Patienten, das von demjenigen der Spenderin oder des Spenders nicht mehr als 15 Prozent abweichen sollte (Abs. 1 Bst. a). Aus dem Gewicht kann auf die Grösse und Leistungsfähigkeit des Herzens geschlossen werden.

Anderseits ist das Alter der Patientin oder des Patienten in Rechnung zu stellen, das von demjenigen der Spenderin oder des Spenders nicht mehr als 15 Jahre abweichen sollte (Abs. 1 Bst. b). Mit der Berücksichtigung des Alters soll der Patientin oder dem Patienten ein Organ zugeteilt werden, das eine ähnliche potenzielle Lebensdauer hat wie sie oder er selber.

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so ist das Herz derjenigen Person zuzuteilen, bei der die Transplantation den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt (Abs. 2). Weicht z.B. bei einer Patientin oder einem Patienten das Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders deutlich mehr als 15 Jahre ab und stimmt das Gewicht überein, während bei einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten das Alter übereinstimmt und die Gewichtsabweichung nur unwesentlich über der 15-Prozentgrenze liegt, so ist für die Zuteilung auf diese abzustellen.

Nur wenn eine Zuteilung nach diesen Kriterien nicht möglich ist, kann ohne ihre Berücksichtigung zugeteilt werden.

2.2.2.4 Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit zuzuteilen. Bei gleicher Wartezeit soll das Los entscheiden. Das Los ist zwar im Gesetz als Zuteilungskriterium nicht explizit erwähnt, kann aber - weil das Gesetz keine abschliessende Auflistung enthält - auf Stufe Verordnung vorgesehen werden.

2.2.3 3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen

2.2.3.1 Art. 17 Übereinstimmung der Blutgruppe

Auch bei Lungen ist die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe Voraussetzung für die Zuteilung.

Um eine gleichmässige Verteilung zu gewährleisten, legt Absatz 2 entsprechende Regeln fest. So sollen Patientinnen und Patienten mit der seltenen Blutgruppe B auch Organe von Spenderinnen und Spendern mit der zweithäufigsten Blutgruppe 0 zugeteilt werden.