Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Die anderen benötigten Organe folgen dem Dünndarm. Wird also ein Dünndarm verfügbar, so sind der Patientin oder dem Patienten auch die Leber, die Niere oder ein anderes benötigtes Organ zuzuteilen (Abs. 2). Der Grund liegt darin, dass die Sterblichkeit für Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für eine Transplantation Dünndarm-Leber wesentlich höher ist als für Patientinnen und Patienten, die nur die Leber benötigen. Das Gleiche gilt für die Niere: Die Morbidität der Patientinnen und Patienten für eine Transplantation Niere-Dünndarm ist sehr viel höher als für Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen.

2.2.7.4 Art. 36 Zuteilung bei gleicher Priorität

Bei gleicher Priorität ist für Patientinnen und Patienten, die eine Transplantation Dünndarm-Leber benötigen, zunächst eine medizinische Dringlichkeit, dann der höchste Punktewert nach Anhang 3 massgebend (Abs. 2 Bst. a und b). Bei einer Transplantation Dünndarm-Niere oder Dünndarm-anderes Organ kommt bei gleicher Priorität das Punktesystem in Anhang 7 zur Anwendung (Abs. 3 Bst. a). Mit diesem Punktesystem zur Bestimmung der intestinalen Insuffizienz kann unter Berücksichtigung verschiedener Parameter wiederum der Grad der medizinischen Dringlichkeit der Patientin oder des Patienten für eine Dünndarm-Transplantation ermittelt werden. Verbleiben mehrere Patientinnen und Patienten mit der gleichen Punktezahl, so soll die- oder derjenige mit der längsten Wartezeit zum Zuge kommen (Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. b).

2.2.8 8. Abschnitt: Mehrfachtransplantation

2.2.8.1 Art. 37 Grundsatz

Bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation mehrerer Organe indiziert ist, liegt eine besondere Bedürftigkeit vor. Solche Personen sind deshalb grundsätzlich Patientinnen und Patienten vorzuziehen, die nur ein Organ benötigen (Abs. 2).

Entsprechend dem Grundsatz, dass Organe prioritär Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit zuzuteilen sind, soll sich die Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation nach dem dringlichsten Organ richten (Abs. 1). Wird dieses Organ nach den entsprechenden Zuteilungsregeln verfügbar, so sind der Patientin oder dem Patienten auch alle anderen benötigten Organe zuzuteilen (Abs. 3).

Dieser Grundsatz kann allerdings nicht absolut gelten. Weil Patientinnen und Patienten für eine Mehrfachtransplantation mit anderen Patientinnen und Patienten, die nur ein Organ benötigen, konkurrieren können, ist ja nach Fall-Konstellation zu entscheiden, wer vorgehen soll:

Konstellation dringlichstes Organ

Liegt für das dringlichste Organ die gleiche Dringlichkeit oder Priorität für beide Patientengruppen vor, so ist der Patientin oder dem Patienten für eine Mehrfachtransplantation der Vorzug zu geben (Abs. 2). Die Patientin oder der Patient für eine einfache Transplantation des dringlichsten Organs geht aber vor, wenn bei ihr oder ihm eine höhere Dringlichkeit vorliegt. Benötigt eine Patientin oder ein Patient für eine Mehrfachtransplantation eine Leber mit einem bestimmten MELD-Score, eine andere Patientin oder ein anderer Patient eine Leber allein super-urgent, so muss die Patientin oder der Patient für eine Mehrfachtransplantation zurücktreten.