Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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um nach Artikel 9 TxG nicht erfüllt. Schliesslich muss sichergestellt sein, dass das Organ nicht Gegenstand verbotenen Handeltreibens war (Bst. c).

2.4.3 Art. 49 Vereinbarungen über den internationalen Organaustausch

Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen Organaustausch abschliessen. Diese Bestimmung ist die Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen, wie sie SwissTransplant heute mit allen nationalen Zuteilungsorganisationen abgeschlossen hat, die Mitglieder der European Organ Exchange Organisation (EOEO) sind. Die EOEO nimmt nur Zuteilungsorganisationen auf, die die Qualität, Herkunft und Rückverfolgbarkeit der ausgetauschten Organe garantieren und namentlich Gewähr dafür bieten, dass diese Organe nach den bestehenden Kriterien zugeteilt werden. Im Moment sind dies EuroTransplant, das Établissement français des Greffes (EFG), ScandiaTransplant, UKTransplant, das Centro Nazionale Trapianti (Italien), die Organización Nacional de Trasplantes (Spanien) und OPT (Portugal). Mit dem Établissement français des Greffes hat SwissTransplant eine besondere Vereinbarung für den Austausch von Lebern für Super-Urgent-Patientinnen und Patienten abgeschlossen.

Grundsätzlich und in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Gesetzes, können solche Vereinbarungen nur für Organe abgeschlossen werden, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann (Abs. 1). Die erwähnte Vereinbarung zwischen SwissTransplant und dem Établissement français des Greffes enthält denn auch einen entsprechenden Passus.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur möglich für Vereinbarungen im Rahmen internationaler Programme für besonders benachteiligte Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes. Weil dieser besonderen Benachteiligung im Rahmen derartiger Programme wegen des Zugangs zu einem grösseren Patientenpool besser Rechnung getragen werden kann und somit auch Schweizer Patientinnen und Patienten davon profitieren, sollen entsprechend benachteiligte ausländische Patientinnen und Patienten einer Schweizer Patientin oder einem Schweizer Patienten vorgezogen werden, es sei denn, dass für diese oder diesen die gleiche oder eine höhere Priorität vorliegt (Abs. 2). Im Moment ist die Schweiz an keinen solchen Programmen beteiligt; in der Vergangenheit nahm aber das Zentrum Basel am Programm von EuroTransplant, das die rasche Bereitstellung von Nieren für hochimmunisierte Patientinnen und Patienten zum Zweck hatte, teil (EURO-HIT-Programm).

Die nach Artikel 47 im Einzelfall für ein Organangebot geforderte Gleichbehandlung der ausländischen Zuteilungsorganisationen gilt für solche Vereinbarungen nicht (Abs. 3). Im Rahmen solcher Vereinbarungen ist es möglich bzw. nachgerade Zweck dieser Vereinbarung, der Partner-Zuteilungsorganisation einen Vorzug bei einem Organangebot zu geben. Weil die Schweiz aufgrund der erwähnten Vereinbarung zwischen SwissTransplant und dem Établissement français des Greffes deutlich mehr Lebern von Frankreich erhält, als sie an Frankreich abgibt, ist sie dazu übergegangen, Herzen und Lungen, die in der Schweiz nicht zugeteilt werden können, zuerst dem Établissement français des Greffes anzubieten und erst in zweiter Linie anderen ausländischen Zuteilungsorganisationen.

Diese Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das BAG (Art. 23 Abs. 3 TxG). Das BAG soll mit dieser Genehmigung sicherstellen, dass der Organaustausch nach den gleichen Voraussetzungen erfolgt, wie sie Artikel 48 für die Annahme eines Organangebots aus dem Ausland fordert (Abs. 4).