Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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zung für eine Zuteilung (Abs. 1). Dabei ist gleich wie bei der Niere zunächst eine Zuteilung nach der Identität der Blutgruppe anzustreben (Abs. 2). Führt dies für Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe AB oder B zu langen Wartezeiten, so kommt der Kompatibilität der Blutgruppe ein stärkeres Gewicht zu (Abs. 3 und 4).
2.2.6.2 Art. 31 Prioritäten
Bei der Aufnahme in die Warteliste wird in der Regel entschieden, ob die Patientin oder der Patient eine Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen benötigt. Patientinnen und Patienten unter 60 Jahren, die eine mittelgrosse Operation ertragen können und nach Aufklärung über die potenziellen chirurgischen Komplikationen zustimmen, werden für die Bauchspeicheldrüse gelistet. Die Bauchspeicheldrüse bietet eine Insulinfreiheit mit einer 5-Jahresüberlebenszeit des Organs von über 75 Prozent. Die Inselzellen bieten eine bessere Kontrolle der Hypo- und Hyperglykämie, jedoch nicht unbedingt eine Langzeit-Insulinfreiheit. Dafür sind die chirurgischen Komplikationen kleiner.
Weil die Langzeitresultate betreffend Insulin-Unabhängigkeit eindeutig besser sind, werden bei der Zuteilung Patientinnen und Patienten bevorzugt, die eine Bauchspeicheldrüse allein oder zusammen mit einem anderen Organ benötigen (Bst. a). Inselzellen werden in absteigender Reihenfolge Patientinnen und Patienten zugeteilt, die innerhalb eines Jahres nach einer Transplantation eine zusätzliche Transplantation benötigen (Bst. b), diese Transplantation erstmals benötigen (Bst. c), oder Inselzellen benötigen, die für eine spätere Transplantation kultiviert worden sind (Bst. d).
2.2.6.3 Art. 32 Zuteilung bei gleicher Priorität
Bei gleicher Priorität nach Artikel 31 Buchstabe a oder c gilt die Regelung, dass Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation benötigen, der Vorzug gegeben wird vor Patientinnen und Patienten, die nur die Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen benötigen (Abs. 1 Bst. a).
In allen anderen Fällen gilt zunächst das Kriterium der Wartezeit (Abs. 1 Bst. b) und - wenn immer noch unter mehreren Patientinnen und Patienten eine Auswahl zu treffen ist - das Kriterium der besten Übereinstimmung in den Gewebemerkmalen (Abs. 1 Bst. c). Diese Übereinstimmung ist nach dem Punktesystem in Anhang 4 zu ermitteln, das dafür je nach der Bedeutung der HLA-Genorte für den Transplantationserfolg unterschiedliche Punkte vorsieht (Abs. 2).
2.2.7 7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
2.2.7.1 Art. 33 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
Beim Dünndarm ist die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe zwischen spendender und empfangender Person Voraussetzung für eine Zuteilung (Abs. 1).
Absatz 2 sieht eine besondere Priorität für jugendliche Patientinnen und Patienten vor: Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 12 Jahre alt, so soll ein Dünndarm in erster Linie Patientinnen und Patienten unter 12 Jahren zugeteilt werden.