Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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2.4.4 Art. 50 Internationale Zusammenarbeit
In Übereinstimmung mit Artikel 52 des Gesetzes und dem Zusatzprotokoll zur Biomedizinkonvention sieht Artikel 50 vor, dass die Nationale Zuteilungsstelle mit ausländischen Zuteilungsorganisationen regelmässig Informationen austauscht und Massnahmen trifft, um den raschen und sicheren internationalen Organaustausch zu gewährleisten.
2.5 5. Kapitel: Übertragung von Aufgaben und Datenschutz
2.5.1 Art. 51 Übertragung von Aufgaben an die SwissTransplant
Nach Artikel 54 des Gesetzes kann der Bundesrat Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen. Absatz 2 Buchstabe a dieser Bestimmung nennt die Zuteilung von Organen ausdrücklich als ein mögliches Beispiel für eine solche Delegation.
Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft zum Gesetz darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle sinnvollerweise an SwissTransplant, die die Organzuteilung ja bereits heute mit ihrer nationalen Koordinationszentrale wahrnimmt, übertragen werden sollen. Diese Delegation erfolgt mit Absatz 1.
Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen SwissTransplant und dem BAG zu regeln sein (Abs. 2). Das BAG hat auch für die finanzielle Abgeltung der delegierten Aufgaben zu sorgen.
2.5.2 Art. 52 Datenschutz
Bezüglich des Datenschutzes gelten die entsprechenden Artikel der Transplantationsverordnung (Abs. 1). Aus dem datenschutzrechtlichen Transparenzprinzip ergibt sich, dass die Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme in die Warteliste auch über die Grundzüge der Datenbearbeitung informiert werden (Abs. 2).
2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2.6.1 Art. 53 Nachführung der Anhänge
Damit Änderungen der Anhänge bei Bedarf rasch vorgenommen werden können, gibt Artikel 53 dem EDI eine entsprechende Kompetenz. Anpassungen an die internationale Entwicklung können namentlich bei Anhang 3 relevant werden, wenn UNOS seine Zuteilungsregeln für die Leber ändern sollte.
3 Erläuterungen zu den Anhängen
3.1 Anhang 1 und 2 Medizinische Indikationen und medizinische Kontraindikationen
Voraussetzung für die Aufnahme in die Warteliste ist nach Artikel 3, dass eine Transplantation medizinisch indiziert ist und keine dauernden medizinischen Kontraindikationen für eine Transplantation vorliegen. Die medizinischen Indikationen für eine Transplantation sind in Anhang 1, die medizinischen Kontraindikationen in Anhang 2 aufgelistet. Es handelt sich in beiden Anhängen um eine nicht abschliessende Aufzählung. Liegt demnach bei einer Patientin oder einem Patienten ein Krankheitsbild vor, das in Anhang 1 nicht enthalten ist, ist aber