Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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2.1.2 2. Abschnitt: Warteliste

2.1.2.1 Art. 3 Aufnahme in die Warteliste

Die Transplantationszentren dürfen bei ihrem Entscheid, wer in die Warteliste aufzunehmen ist, nur medizinische Gründe berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 TxG). Zu entscheiden ist also nur, ob bei einer Patientin oder einem Patienten eine Transplantation medizinisch indiziert ist, ob keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt und ob keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die einen vernünftigen Transplantationserfolg gefährden (Abs. 1).

Krankheitsbilder, die eine medizinische Indikation begründen, sind in Anhang 1 aufgeführt; Krankheiten, die eine medizinische Kontraindikation für eine Transplantation darstellen in Anhang 2. Von einer Aufnahme in die Warteliste ist allerdings nur dann abzusehen, wenn dieser Zustand von Dauer ist. Nur vorübergehende medizinische Kontraindikationen, z.B. eine leichte Erkrankung, sind kein Grund, die Patientin oder den Patienten nicht in die Warteliste aufzunehmen.

Selbst wenn eine Transplantation medizinisch indiziert ist und keine dauernde medizinische Kontraindikation vorliegt, können Gründe gegen eine Transplantation sprechen, weil der Zustand der Patientin oder des Patienten keinen vernünftigen Transplantationserfolg erwarten lässt (Abs. 1 Bst. c). Dies zu beurteilen ist Sache der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Transplantationszentrums. Aus ihrer Sicht muss sich aus der Erkrankung und aus der individuellen gesundheitlichen Situation der Patientin oder des Patienten ergeben, dass mit einer Transplantation das Leiden für einen vernünftigen Zeitraum behoben werden kann. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise wenn die Patientin oder der Patient bereits in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, dass sie oder er die Transplantation wahrscheinlich nur für eine sehr kurze Zeit überleben wird, ist von einer Aufnahme in die Warteliste abzusehen.

Dass nichtmedizinische Gründe bei der Frage, ob eine Patientin oder ein Patient in die Warteliste aufzunehmen ist, nicht berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich bereits aus dem TxG. Mit Absatz 2 wird dieser Grundsatz des Gesetzes präzisiert. Nicht berücksichtigt werden darf zum einen die so genannte compliance der Patientin oder des Patienten, d.h. Annahmen über ihre oder seine Bereitschaft und Fähigkeit, zum Therapieerfolg der Transplantation beizutragen. Es ist denkbar, dass die Patientin oder der Patient nach der Transplantation die Immunsuppressiva nicht nach den Anweisungen der Ärztin oder des Arztes einnimmt oder ein organschädigendes Verhalten, z.B. Rauchen oder übermässigen Alkoholkonsum (weiter) zeigt. In beiden Fällen kann durch dieses Verhalten der Erfolg der Transplantation gefährdet werden. Annahmen über zukünftiges Verhalten stellen indessen lediglich eine Prognose dar, über deren Eintreffen entsprechend keine Sicherheit besteht. Annahmen, die mit Unsicherheiten behaftet sind, dürfen aber für einen Entscheid, der für die Patientin oder den Patienten von eminenter Bedeutung ist, nicht massgebend sein.

Auch die Nationalität der Patientin oder des Patienten muss unbeachtlich bleiben. Bei Personen ausländischer Nationalität darf einzig darauf abgestellt werden, ob sie zu einer der in Artikel 4 aufgeführten Patientengruppen gehören.

Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste sind in Absatz 1 abschliessend aufgeführt. Jede Patientin und jeder Patient, die oder der diese Voraussetzungen erfüllt, hat deshalb einen Anspruch auf Aufnahme. Wird sie oder er nicht aufgenommen, kann dieser Entscheid vor Gericht angefochten werden (vgl. dazu auch Art. 7).