Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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Konstellation andere Organe
Die anderen Organe folgen dem dringlichsten Organ nicht unabhängig davon, welche Patientinnen und Patienten auf diese Organe allein warten. Vielmehr ist wiederum zu prüfen, wo die grössere Dringlichkeit oder Priorität vorliegt. Liegt nur bei Patientinnen und Patienten, die eine einfache Transplantation benötigen, eine medizinische Dringlichkeit vor, so muss die Patientin oder der Patient für eine Mehrfachtransplantation wiederum zurücktreten (Abs. 4). In allen anderen Fällen wird sie oder er aber bevorzugt.
Artikel 37 gilt als Grundsatzbestimmung für Mehrfachtransplantationen. Die Artikel 38 und 39 enthalten eine spezielle Regelung für kombinierte Transplantationen, die der Grundsatzbestimmung vorgeht (Abs. 5).
2.2.8.2 Art. 38 Kombinierte Transplantation der Niere
Bei kombinierten Transplantationen der Niere mit einem anderen Organ richtet sich die Zuteilung nach den Regeln für das andere Organ. Wird dieses Organ für die Patientin oder den Patienten verfügbar, so ist ihr oder ihm grundsätzlich auch die Niere zuzuteilen (Abs. 1 und 3).
Dieser Grundsatz kann wiederum nicht absolut gelten. Liegt bei Patientinnen und Patienten, die nur eine Niere benötigen, eine medizinische Dringlichkeit vor, so muss die Patientin oder der Patient für eine kombinierte Transplantation wiederum zurücktreten (Abs. 4 Bst. a).
Eine besondere Regelung gilt, wenn es sich beim anderen Organ um eine Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen handelt. In diesen Fällen soll die Patientin oder der Patient für eine kombinierte Transplantation nur bevorzugt werden, wenn sich nicht gleichzeitig Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für die Niere befinden, bei denen eine Priorität nach Artikel 26 oder 27 Absatz 1 Buchstaben a – d vorliegt, es sich also um Patientinnen und Patienten mit einer medizinischen Dringlichkeit oder um immunisierte Patientinnen und Patienten mit 50 oder mehr Prozent präformierten lymphozytotoxischen Antikörpern handelt.
2.2.8.3 Art. 39 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inselzellen
Ist eine kombinierte Transplantation vorgesehen, so richtet sich die Zuteilung nach den Zuteilungsregeln für die Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen.
Die Bauchspeicheldrüse wird in der Regel nur mit der Niere transplantiert. Sobald ein Entscheid für eine Bauchspeicheldrüsentransplantation gefällt ist, erfolgt die Zuteilung nach den Kriterien für die Bauchspeicheldrüse. Wird eine Bauchspeicheldrüse verfügbar, so ist der Patientin oder dem Patienten auch das andere Organ, in der Regel also die Niere, zuzuteilen. Vorbehalten bleiben wie bei Artikel 37 Fälle, in denen nur bei Patientinnen und Patienten, die das andere Organ benötigen, eine medizinische Dringlichkeit vorliegt (Abs. 2) .
2.3 3. Kapitel: Zuteilungsverfahren
2.3.1 Art. 40 Meldung von Spenderdaten
Damit es zur Zuteilung eines Organs kommen kann, müssen die Spenderinnen und Spender von den Spitälern und Transplantationszentren der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden. Zu melden sind nur verstorbene Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Or-