Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Blutgruppe der Empfängerin oder des Empfängers

A B AB0

0 Ja Ja Ja Ja

AB Nein Nein Ja Nein

B Nein Ja Ja Nein

A Ja Nein Ja Nein

Personen mit der Blutgruppe AB können ihre Organe nur Empfängerinnen und Empfängern mit derselben Blutgruppe spenden. Organe von Spenderinnen und Spendern mit der Blutgruppe 0 können auf der einen Seite allen Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrer Blutgruppe zugeteilt werden; Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 können aber nur Organe von Spenderinnen und Spendern mit der gleichen Blutgruppe transplantiert werden.

Die Blutgruppen sind in der Bevölkerung unterschiedlich verteilt: Am häufigsten ist die Blutgruppe A mit 47 Prozent, gefolgt von der Blutgruppe 0 mit 41 Prozent, der Blutgruppe B mit 8 Prozent und der Blutgruppe AB mit 4 Prozent.

Daraus ergibt sich, dass bestimmte Patientinnen und Patienten eine geringere Chance auf ein blutgruppenkompatibles Organ haben, wenn dieser Benachteiligung nicht Rechnung getragen wird. Um eine gleichmässige Verteilung zu gewährleisten bzw. um die Chancengleichheit der Patientinnen und Patienten, die auf ein blutgruppenkompatibles Organ länger warten müssen, zu verbessern, soll die Zuteilung deshalb nach den in Absatz 2 aufgeführten Regeln vorgenommen werden. Können für eine gleichmässige Verteilung keine Patientinnen und Patienten ermittelt werden, ist nur nach der Kompatibilität der Blutgruppe zuzuteilen. Das Gleiche gilt für Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit nach Artikel 14. Die Chancengleichheit im Sinne einer gleichmässigen Verteilung muss zurücktreten, wenn eine medizinische Dringlichkeit vorliegt.

Die Übereinstimmung der Grösse ist vor allem in der Herztransplantation im Hinblick auf eine genügende Leistungsfähigkeit des transplantierten Organs wichtig. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so soll das Herz deshalb zuerst einer Patientin oder einem Patienten der gleichen Alterskategorie zugeteilt werden (Abs. 3).

2.2.2.2 Art. 14 Medizinische Dringlichkeit

Herzen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist (Abs. 1). Eine weitere Abstufung nach der Dringlichkeit wird nicht gemacht. Weltweit steht bisher kein „Scoringsystem“ zur Verfügung, mit dem nach rein medizinischen Kriterien eine Rangfolge für Wartelistenpatientinnen und -patienten erstellt werden könnte bzw. das den Anforderungen der Verteilungsgerechtigkeit nach Dringlichkeit und Erfolgsaussicht gerecht zu werden vermag. Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist für die Zuteilung deshalb nach Artikel 15 vorzugehen.

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen vor, so z.B. bei Patientinnen und Patienten, die ein transplantiertes Herz akut abgestos-