Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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Können keine Patientinnen und Patienten für eine gleichmässige Verteilung ermittelt werden, so gilt für die Zuteilung die Kompatibilität der Blutgruppe. Allein nach der Blutgruppen-Kompatibilität ist auch zuzuteilen, wenn eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 18 vorliegt.
2.2.3.2 Art. 18 Medizinische Dringlichkeit
Lungen sind wie Herzen in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist (Abs. 1). Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor, bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung besteht (Abs. 2).
Der Status der medizinischen Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Er wird nach Ablauf dieser Frist um jeweils weitere 28 Tage verlängert, wenn er vom zuständigen Transplantationszentrum bestätigt wird (Abs. 3).
2.2.3.3 Art. 19 Medizinischer Nutzen
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so soll für eine Zuteilung der medizinische Nutzen der Transplantation in Rechnung gestellt werden. Dafür sind verschiedene Kriterien von Bedeutung: In Rechnung gestellt werden soll zunächst die voraussichtliche Lungenkapazität nach der Transplantation (Bst. a). Eine besondere Priorität gilt für Patientinnen und Patienten, die eine Herz-Lungen-Transplantation benötigen (Bst. b). Zu beachten ist auch das Alter: Lungen sollen prioritär Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht (Bst. c). Innerhalb dieser Priorität erfolgt die Zuteilung in absteigender Reihenfolge an Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie an Patientinnen und Patienten, bei denen eine Lungentransplantation mit herzchirurgischen Eingriffen kombiniert wird und an Patientinnen und Patienten mit idiopathischer Lungenfibrose. Nur wenn eine Zuteilung nach diesen Kriterien nicht möglich ist, kann ohne ihre Berücksichtigung zugeteilt werden.
2.2.3.4 Art. 20 Zuteilung bei gleicher Priorität
Bei gleicher Priorität gilt die gleiche Regelung wie beim Herz.
2.2.4 4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern
2.2.4.1 Art. 21 Übereinstimmung der Blutgruppe
Gleich wie bei Herzen und Lungen ist die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe auch bei der Leber grundsätzlich Voraussetzung für die Zuteilung. Dabei ist zunächst eine Zuteilung nach der Identität der Blutgruppe anzustreben (Abs. 2).
In Ausnahmefällen kann eine Leber Patientinnen und Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine hohe Dringlichkeit vorliegt und die Patientin oder der Patient einer solchen Transplantation zustimmt (Abs. 3).
2.2.4.2 Art. 22 Medizinische Dringlichkeit
Lebern sind gleich wie Herzen und Lungen in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist (Abs. 1). Eine unmittelba-