Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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ganentnahme erfüllt sind (Abs. 1). Gemeint ist damit, dass der Tod festgestellt sein muss und die Zustimmung der verstorbenen Person oder allenfalls ihrer nächsten Angehörigen zur Entnahme vorliegt.
Der Meldung müssen alle Daten beigelegt werden, die für einen Zuteilungsentscheid erforderlich sind (Abs. 2). Erforderliche Daten sind namentlich die Blutgruppe der Spenderin oder des Spenders (Bst. b), weil eine Zuteilung grundsätzlich nur an Patientinnen und Patienten mit kompatibler Blutgruppe erfolgen kann. Wichtig sind auch Angaben über die Grösse und das Gewicht (Bst. c) sowie den Infektionsstatus bzw. die Krankengeschichte der Spenderin oder des Spenders (Bst. d und e). Diese Angaben sind mit den entsprechenden Daten der potenziellen Empfängerin oder des potenziellen Empfängers zu vergleichen und je nach Ergebnis kann eine Zuteilung erfolgen oder muss von einer solchen Abstand genommen werden. Auf welche Krankheitserreger zu testen ist und in welchen Fällen eine Transplantation trotz reaktivem Testergebnis möglich ist, ergibt sich aus der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 11).
Die Absätze 4 und 5 regeln die Meldewege bei Personen, die dazu bereit sind, zu Lebzeiten einer ihnen unbekannten Person ein Organ zu spenden. Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler, bei denen solche Personen vorstellig werden, sollen diese der Nationalen Zuteilungsstelle melden. Die Nationale Zuteilungsstelle vermittelt diese Personen dann an ein Transplantationszentrum, damit dieses abklären kann, ob die Person zur Spende medizinisch geeignet ist bzw. ob die Voraussetzungen von Artikel 12 des Gesetzes für eine Lebendspende erfüllt sind. Ergeben diese Abklärungen ein positives Ergebnis, meldet das Zentrum dies zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle. Das Gleiche gilt für Personen, die sich direkt bei einem Zentrum melden. Die Nationale Zuteilungsstelle leitet nun gleich wie bei verstorbenen Spenderinnen und Spendern das Zuteilungsverfahren nach Artikel 41 ein.
2.3.2 Art. 41 und 42 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers und Zuteilung des Organs
Die Meldung nach Artikel 40 gibt der Nationalen Zuteilungsstelle die Möglichkeit, aufgrund der Daten der Spenderin oder des Spenders und derjenigen der in der Warteliste aufgeführten Patientinnen und Patienten sowie in Anwendung der Zuteilungskriterien und -prioritäten nach den Artikeln 10 – 39 einen ersten Abgleich zu machen. Um Zeit zu sparen wird sie dabei alle möglichen Kandidatinnen und Kandidaten ermitteln, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Verlauf des Verfahrens bis zur definitiven Zuteilung Gründe auftauchen, die gegen die Transplantation einer ermittelten Empfängerin oder eines ermittelten Empfängers sprechen. Die Nationale Zuteilungsstelle hat diese Patientinnen und Patienten in eine Rangfolge zu bringen, damit klar ist, welche Person nach diesem ersten Abgleich in erster Linie Anspruch auf Zuteilung des Organs hätte (Abs. 1).
Das Resultat dieses ersten Abgleichs teilt die Nationale Zuteilungsstelle nun allen Transplantationszentren mit einem entsprechenden Programm mit (Abs. 2). Handelt es sich beim verfügbaren Organ z.B. um eine Niere, wären also alle sechs Zentren zu informieren. Weil alle Zentren gleichzeitig bedient werden, kann im Vergleich zum heutigen Rotationsverfahren Zeit gewonnen werden. Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten sinnvollerweise mitzuteilen sind, wird der Nationalen Zuteilungsstelle überlassen.
Der Zweck dieses Konsultationsverfahrens besteht darin, den Zentren Gelegenheit zu geben, der Nationalen Zuteilungsstelle allfällige Gründe mitzuteilen, die gegen die beabsichtigte Zuteilung sprechen. Denkbar sind einerseits medizinische Umstände, die eine Transplantation