Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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2.2.1.2 Art. 11 Infektionsstatus

Für eine Transplantation vorgesehene Organe unterliegen nach Artikel 31 TxG einer Testpflicht. Diese Testpflicht wird in der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen präzisiert. Die Artikel 31 und 32 und Anhang 4 dieser Verordnung legen das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis fest. Diese Bestimmungen sind bei der Zuteilung zu beachten, einerseits zum Schutz der Patientin oder des Patienten, andererseits zum Schutz Dritter und der Bevölkerung vor Infektionen.

Artikel 11 legt deshalb fest, dass Organe nur zugeteilt werden dürfen, wenn die Tests auf Krankheitserreger negativ ausgefallen sind, oder bei reaktivem Testergebnis die Voraussetzungen von Artikel 31 und 32 der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen erfüllt sind. Eine Transplantation kann z.B. trotz reaktivem Testergebnis auf das Hepatitis-B-Virus ins Auge gefasst werden, wenn die Spenderin oder der Spender nur auf die Antikörper anti-HBs positiv ist.

2.2.1.3 Art. 12 Berechnung der Wartezeit

Absatz 1 legt fest, dass die Wartezeit mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste beginnt. Um in Fällen, die sich zeitlich nur geringfügig unterscheiden, einen eindeutigen Entscheid zu ermöglich, wird festgelegt, dass sie in Tagen zu berechnen ist.

Wie bei Artikel 7 erwähnt, können die Patientinnen und Patienten die Wartelistenentscheide der Zentren mit Beschwerde anfechten. Absatz 2 legt fest, dass bei einem Entscheid über die Nichtaufnahme die Wartezeit mit dem Tag des Entscheids des Zentrums beginnt. Ist die Patientin oder der Patient zu Unrecht aus der Warteliste gestrichen worden, so ist die Zeit seit der Streichung als Wartezeit anzurechnen (Abs. 3).

Absatz 4 stellt sicher, dass bei einer erneut notwendigen Transplantation die bisherige Wartezeit nicht angerechnet werden darf. Die Wartezeit soll jeweils nur für das konkret benötigte Organ in Rechnung gestellt werden.

Absatz 5 hält fest, dass die Wartezeit während der Zeit, in der die Patientin oder der Patient vorübergehend nicht transplantiert werden kann, nicht ruht. Eine Krankheit soll in Bezug auf die Wartezeit nicht zu Lasten der Patientin oder des Patienten gehen.

Bei der Zuteilung von Herzen werden höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet (Abs. 6). Bei Patientinnen und Patienten mit einer längeren Wartezeit müsste die korrekte Indikationsstellung zum Listungszeitpunkt in Frage gestellt werden, weshalb die Anrechnung der vollen Wartezeit nicht gerechtfertigt ist.

2.2.2 2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen

2.2.2.1 Art. 13 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

Absatz 1 setzt für eine Zuteilung voraus, dass die Blutgruppe der Patientin oder des Patienten mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Ziff. 1.2). Wer wem Organe spenden kann, zeigt die folgende Auflistung: