Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Zuteilung von Organen
1 Grundsätzliches
1.1 Die Regelung des Transplantationsgesetzes (TxG)
Artikel 18 TxG legt fest, dass als Zuteilungskriterien die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Wartezeit und die Chancengleichheit gelten. Diese Kriterien sind in der Verordnung zu gewichten oder in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen. Sie sind zudem - wo nötig - näher zu präzisieren.
Nach Artikel 19 TxG schafft der Bund eine Nationale Zuteilungsstelle, die eine Warteliste führt, die verfügbaren Organe zuteilt, alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten organisiert und koordiniert und mit ausländischen Organisationen zusammenarbeitet. Das Zuteilungsverfahren ist in der Verordnung zu regeln.
Der Regelung in der Verordnung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
1.2 Grundvoraussetzungen
Eine Transplantation macht nur Sinn, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von ihr einen vernünftigen Nutzen erwarten kann. Ist das nicht der Fall, ist von der Zuteilung eines Organs abzusehen, denn es macht keinen Sinn, eine Transplantation vorzunehmen, von der mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Patientin oder der Patient nur kurze Zeit überleben wird.
Zu beachten sind damit einige Grundbedingungen, die für eine Zuteilung und Transplantation in jedem Fall erfüllt sein müssen:
Dazu gehört in aller Regel die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppen zwischen spendender und empfangender Person. Auf die Übereinstimmung der Blutgruppe wird bei der Transplantation von Organen grosses Gewicht gelegt. Wird gegen die Blutgruppenbarriere transplantiert, besteht das Risiko einer akuten Abstossung des Organs. Aufgrund der grossen Wahrscheinlichkeit eines raschen Organverlusts ist die Kompatibilität der Blutgruppen als Grundvoraussetzung für eine Organzuteilung zu betrachten. Blutgruppeninkompatible Transplantationen sind zwar möglich und werden bei der Lebendspende und der Leber zum Teil gemacht. Mit entsprechenden Vorkehrungen wären sie an sich auch bei der Transplantation von anderen Organen verstorbener Personen möglich. Weil solche Vorbereitungen in der Schweiz nicht Praxis sind, wird für eine Zuteilung grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Blutgruppe der Patientin oder des Patienten mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
Dazu gehört weiter der Infektionsstatus: Eine Zuteilung und Transplantation macht keinen Sinn, wenn damit der Patientin oder dem Patienten - oder schlimmstenfalls auch Dritten und der Bevölkerung - eine nicht therapierbare gefährliche Infektion neu übertragen wird.
Dazu gehört schliesslich auch die Vermeidung einer akuten Abstossung des Organs: Immunisierte Patientinnen und Patienten verfügen über grosse Mengen an Antikörpern, die bei einer Transplantation eine akute Abstossung des Organs bewirken können. Es ist zwar medizinisch möglich, dieser Reaktion mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Wenn die Menge dieser Antikörper aber zu gross ist, kann eine Transplantation nicht mehr als sinnvoll angesehen werden.