Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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der ermittelten Patientinnen und Patienten verunmöglichen: z.B. eine momentane Kontraindikation infolge Krankheit einer Patientin oder eines Patienten, die noch nicht in der Warteliste vermerkt worden ist (Abs. 3 Bst. a). Als andere Umstände können z.B. eine momentane Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit einer Patientin oder eines Patienten oder organisatorische Probleme eines Zentrums, die Transplantation durchzuführen (Operationssaal besetzt), in Frage kommen. Denkbar ist aber auch, dass sich der Zustand einer anderen Patientin oder eines anderen Patienten so verschlechtert hat, dass bei ihr oder ihm eine höhere Dringlichkeit vorliegt, weshalb sie oder er den bisher ermittelten Kandidatinnen und Kandidaten vorzuziehen ist (Abs. 3 Bst. b). Hat sich der Zustand dieser Patientin oder dieses Patienten derart rasch verschlechtert, dass die Warteliste noch nicht à jour gebracht werden konnte, verfügt nur ihr oder sein Zentrum über diese Daten und kann diese im Konsultationsverfahren nun einbringen.

Es ist Sache der Nationalen Zuteilungsstelle, die Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Zentren sich zum ersten Abgleich äussern können. Aufgrund der Meldungen der Zentren teilt die Nationale Zuteilungsstelle das Organ der Patientin oder dem Patienten mit der höchsten Priorität zu (Art. 42).

2.3.3 Art. 43 Änderung der Zuteilung

Unmittelbar vor oder allenfalls erst bei der Entnahme kann sich unter Umständen zeigen, dass eine Transplantation des Organs in die ermittelte Person mit vernünftigem Erfolg nicht möglich ist. Denkbar ist z.B., dass ein Cross-Match-Test ein positives Resultat ergibt. Würde die Transplantation trotzdem durchgeführt, müsste befürchtet werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger das Organ akut abstösst. Denkbar ist weiter, dass sich das Organ bezüglich Grösse und Leistungsfähigkeit von den bisherigen Annahmen deutlich unterscheidet oder Mängel aufweist, die bisher nicht erkannt werden konnten. Das entnehmende Spital oder Zentrum muss die Nationale Zuteilungsstelle darüber unverzüglich informieren (Abs. 1 Bst. a). Die gleiche Meldepflicht gilt nach Absatz 1 Buchstabe b für den Fall, dass die Transplantation nicht durchgeführt werden konnte oder zwar durchgeführt wurde, aber ohne Erfolg geblieben ist (Beispiel: das Organ nahm seine Funktion nicht richtig auf aus Gründen, die in der Person der Empfängerin oder des Empfängers liegen).

Wenn es in diesen Fällen möglich ist, das Organ einer anderen Person zu transplantieren, nimmt die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich eine Änderung der Zuteilung vor (Abs. 2). Weil nun noch grössere Eile geboten ist, entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle ohne erneute Durchführung eines Konsultationsverfahrens. Zum Zuge kommt erneut die Patientin oder der Patient mit der höchsten Priorität.

2.3.4 Art. 44 Zentrumsbedingte Gründe gegen eine Transplantation

Aus den Meldungen der Zentren kann sich unter Umständen ergeben, dass eine Transplantation der ermittelten Patientin oder des ermittelten Patienten aus organisatorischen Gründen nicht im Zentrum vorgenommen werden kann, das ihn seinerzeit in die Warteliste aufgenommen hat (Operationssaal besetzt). Denkbar ist weiter, dass ein Zentrum die Transplantation aus medizinischen Gründen ablehnt, weil es z.B. der Meinung ist, dass die Transplantation des konkret verfügbaren Organs für die Patientin oder den Patienten ein zu hohes Risiko darstellt. Solche Fälle werden nur ausnahmsweise vorkommen, können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Sie sind jedenfalls noch kein Grund, die ermittelte Patientin oder den ermittelten Patienten zu übergehen und das Organ einer anderen Person zuzuteilen. Denn die ermittelte Patientin oder der ermittelte Patient ist in Anwendung der Zuteilungskriterien als