Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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diejenige Person eruiert worden, die im konkreten Fall in erster Linie einen Anspruch auf Zuteilung hat. Es ist deshalb Aufgabe der Nationalen Zuteilungsstelle, unverzüglich abzuklären, ob die Transplantation in einem anderen Transplantationszentrum vorgenommen werden kann (Abs. 1). Nur wenn eine Transplantation im anderen Zentrum nicht möglich ist, darf die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten zuteilen (Abs. 2).
Anzumerken bleibt, dass es in der Schweiz nicht vorkommen sollte, dass eine Transplantation aus organisatorischen Gründen nicht vorgenommen werden kann. Es ist Sache der Zentren, sich für diese Fälle vorzubereiten. Kommt es dennoch zu solchen Problemen, wird dies für das BAG jedenfalls Anlass sein, zusammen mit dem Zentrum zu prüfen, wie derartige Fälle in der Zukunft vermieden werden können.
2.3.5 Art. 45 Mitteilung und Dokumentation des Zuteilungsentscheids
Die Nationale Zuteilungsstelle teilt ihren Entscheid allen Zentren, die sie nach Artikel 41 konsultiert hat, mit (Abs. 1). Damit soll gewährleistet werden, dass das Zuteilungsverfahren für die beteiligten Zentren transparent ist und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die Entscheidgründe der Nationalen Zuteilungsstelle nachzuvollziehen. Im Sinne einer systeminternen Kontrolle ist es namentlich für diejenigen Zentren, deren Patientinnen und Patienten im konkreten Fall nicht berücksichtigt wurden, wichtig, sich davon überzeugen zu können, dass die Nationale Zuteilungsstelle die Zuteilungskriterien richtig angewendet hat.
Bei den Entscheiden der Nationalen Zuteilungsstelle handelt es sich um Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Patientinnen und Patienten, die nicht berücksichtigt wurden, können diese Verfügungen nach Artikel 68 des Transplantationsgesetzes anfechten. Aber auch das BAG kann im Rahmen seiner Kontrollaufgaben prüfen, ob die Zuteilungspraxis der Nationalen Zuteilungsstelle den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Nationale Zuteilungsstelle hat deshalb über jeden Zuteilungsentscheid Unterlagen zu führen, die eine transparente und nachvollziehbare Begründung enthalten (Abs. 2 Bst. a). Aus diesen Unterlagen müssen auch allfällige Einwände der Zentren ersichtlich sein (Abs. 2 Bst. b). Solche Einwände können die Zentren anbringen, wenn sie aufgrund der Mitteilung eines Zuteilungsentscheids nach Absatz 1 der Meinung sind, die Nationale Zuteilungsstelle habe falsch entschieden.
2.3.6 Art. 46 Meldung der Transplantationszentren
Die Streichung eines Patienten aus der Warteliste liegt nach Artikel 21 des Gesetzes in der Kompetenz der Zentren. Wenn die Transplantation mit Erfolg durchgeführt werden konnte, besteht kein Anlass mehr, die Patientin oder den Patienten in der Warteliste zu belassen. Die Zentren haben der Nationalen Zuteilungsstelle dies deshalb mitzuteilen (Abs. 1 Bst. a).
Es ist allerdings - wenn auch in seltenen Fällen - auch möglich, dass die Transplantation nicht durchgeführt werden konnte oder zwar vorgenommen wurde, aber ohne Erfolg geblieben ist. Auch dafür gilt eine Meldepflicht (Abs. 1 Bst. b). Wenn das Organ in diesen Fällen einer anderen Person transplantiert werden kann, nimmt die Nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 43 eine Änderung der Zuteilung vor. Absatz 2 verpflichtet die Zentren, der Nationalen Zuteilungsstelle die Gründe für diese Fälle zu melden. Je nachdem werden solche Fälle für die Nationale Zuteilungsstelle Anlass sein, nach Möglichkeiten zu suchen, die Verwendung der knappen Ressource Organe weiter zu verbessern.