Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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2.4 4. Kapitel: Internationaler Organaustausch
2.4.1 Art. 47 Organangebote an das Ausland
Der Organmangel ist heute in praktisch allen Ländern ein Problem. Im Sinne der internationalen Solidarität sieht das Gesetz deshalb vor, dass die Nationale Zuteilungsstelle ein Organ, für das in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden kann, einer ausländischen Zuteilungsorganisation anbietet (Art. 23 Abs. 1 TxG). Absatz 1 präzisiert, dass einem solchen Angebot die erforderlichen Daten der Spenderin oder des Spenders nach Artikel 40 Absatz 3 in anonymisierter Form beizulegen sind, damit es verlässlich geprüft werden kann.
Grundsätzlich sollen alle in Frage kommenden ausländischen Zuteilungsorganisationen gleich behandelt werden. Das Angebot hat deshalb an alle von ihnen gleichzeitig zu ergehen (Abs. 2). Damit die Transporte und die Transplantation der Organe innerhalb der Ischämietoleranzen abgewickelt werden können, handelt es sich dabei in aller Regel um Zuteilungsorganisationen in Europa.
Im Sinne einer grosszügigen internationalen Solidarität soll ein Angebot nicht davon abhängig gemacht werden, dass die ausländische Zuteilungsorganisation ihrerseits dazu bereit ist, ein überzähliges Organ der Schweiz anzubieten. In der Praxis ist es heute ohnehin bereits so, dass die ausländischen Zuteilungsorganisationen, mit denen SwissTransplant entsprechende Kontakte pflegt, Gegenrecht halten.
Damit Funktionseinbussen der Organe vermieden und die Ischämiezeiten möglichst kurz gehalten werden können, soll ein Organ derjenigen Zuteilungsorganisation überlassen werden, die das Angebot als erste annimmt (Abs. 3).
2.4.2 Art. 48 Organangebote aus dem Ausland
Ein Organangebot aus dem Ausland darf nach Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes nur die Nationale Zuteilungsstelle annehmen. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass keine Organe unbekannter oder zweifelhafter Herkunft, bei denen der Schutz der Gesundheit der Empfängerin oder des Empfängers nicht gewährleistet werden kann, in die Schweiz eingeführt werden. Weil nur die Nationale Zuteilungsstelle die Organe zuteilt, kann ein anderes Vorgehen ohnehin nicht in Frage kommen. Zudem kann so der Vorgabe eines raschen und sicheren Organaustauschs am besten nachgelebt werden.
Artikel 48 formuliert die Bedingungen für die Annahme eines Organangebots aus dem Ausland: In erster Linie muss sichergestellt sein, dass die Qualität und Sicherheit des Organs sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist (Bst. a). Diese Bedingung steht der Annahme von Organen mit erweiterten Spenderkriterien nicht entgegen. Diese Organe haben zwar z.T. Funktionseinbussen, ihre Qualität wird aber im Hinblick auf eine Transplantation als genügend angesehen. Weiter wird verlangt, dass die Entnahme des Organs im Ausland unter Bedingungen erfolgte, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind (Bst. b). Diese Vergleichbarkeit kann bezüglich der Widerspruchslösung als gegeben angesehen werden. Die Widerspruchslösung wäre - auch wenn sie im TxG nicht vorgesehen wird - in der Schweiz verfassungsmässig. In Ländern, in denen sie gesetzlich verankert ist, erfolgt die Entnahme diesbezüglich somit unter vergleichbaren Voraussetzungen. Diese Vergleichbarkeit wäre bezüglich der Todesfeststellung aber z.B. dann nicht gegeben, wenn bei Personen mit anhaltendem Herz- und Kreislaufstillstand lediglich eine Wartezeit von zwei Minuten zwischen Herzstillstand und Todesfeststellung eingehalten würde. In solchen Fällen wäre das Todeskriteri-