Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten
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wirkungsvollen und effizienten Auftritt der Schweiz im Ausland möglich machen kann.
1.3.6 Koordination mit anderen vom Bund geförderten Anliegen im Ausland
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die neue Gesellschaft ihre Tätigkeiten mit den anderen vom Bund finanzierten, öffentlichen und privaten Organisationen zu koordinieren hat, die Schnittstellen mit der Landeswerbung haben. Diese Organisationen werden angehalten, die neue Institution zu informieren und ihre Tätigkeiten im Interesse einer schlagkräftigen Promotion des Landes mit dieser abzustimmen.
Bei den nur indirekt im Bereich der Landeswerbung tätigen öffentlichen und privaten Organisationen von verwandten Bereichen wie der Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland im Rahmen der Exportförderung, gewisser kultureller Auslandsprojekte, der Medienpräsenz im Ausland oder des Sports ist eine projekt- und fallweise Zusammenarbeit notwendig. Die für Landeswerbung zuständige Gesellschaft sorgt in diesem Bereich für die Koordination des schweizerischen Auftritts im Ausland. Es können institutionelle Vorkehrungen geschaffen werden, damit die Programme, die Aktionen und der Auftritt im Ausland mit den nicht in die neue Organisation eingegliederten Trägern abgesprochen werden können. So wird es möglich sein, eine Fachkommission zu schaffen, welche die Aufgaben der bisherigen Koordinationskommission von Präsenz Schweiz übernehmen wird.
Es gibt aber Bereiche, die ausserhalb der Koordination der Landeswerbung
bleiben müssen. Dazu gehören etwa die auf Gegenseitigkeit beruhenden Aktivitäten des Kompetenzzentrums für Kulturaussenpolitik (KKA), die aussenpolitischen Zielen dienen, und die bilateralen Länderprogramme der Pro Helvetia. Es ist unbestritten, dass diese Aktivitäten, die in enger Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden, Veranstaltern, kulturellen Institutionen und schweizerischen Vertretungen im Ausland umgesetzt werden, das Image der Schweiz im Ausland
beeinflussen. Kulturpflege ist aber etwas Eigenständiges, das nicht beworben
werden kann. Nach heutigem schweizerischem Kulturverständnis kann der Kulturaustausch nicht als Bereich der Förderung der Schweiz im Ausland im in dieser Vorlage beschriebenen Sinne betrachtet werden. Es ist im Rahmen der laufenden Neuordnung der Kulturpolitik denn auch vorgesehen, den Auftrag der Pro Helvetia, im Ausland um „Verständnis für schweizerisches Gedanken- und Kulturgut zu werben“ (Bundesgesetz betreffend die Stiftung Pro Helvetia vom 17. Dezember 1965, Art. 2 Bst. d (SR 447.1), aufzuheben. Dieses Kulturverständnis gilt auch für die vom Bundesamt für Kultur unterstützten Auslandsauftritte im Bereich des Films und an den Biennalen. Deshalb werden kulturelle Aufgaben und Institutionen nicht in die Förderung der Schweiz eingebunden. Diese grundsätzliche Abgrenzung bedeutet nicht, dass bei der Förderung der Schweiz im Ausland nicht auch die kulturelle Vielfalt des Landes als Einzigartigkeit hervorgehoben werden kann.
Ähnliche Überlegungen müssen im Bereich von Swissinfo gemacht werden. Sie ist eine Abteilung der SRG, die auf Grund von Art. 3 Absatz 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) den Kontakt zu den Auslandschweizern zu erleichtern und im Ausland das Verständnis