Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer10 sowie das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe11 vorbehalten bleiben.

2.6 Wahrung der Bundesinteressen (5. Abschnitt)

Art. 17 Aufsicht

Die eidgenössischen Räte verlangten die Unterstellung der Aufsicht der Landeswerbung unter ein Departement. Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Der Bundesrat regelt im Rahmen seiner Organisationskompetenz, wie er diese Funktion wahrnehmen will (Art. 24 RVOG). Er kann insbesondere das EVD beauftragen, diese Aufsichtsaufgabe - je nach politischer und finanzieller Bedeutung - ganz oder teilweise wahrzunehmen (Abs. 1).

Um seine Kontroll- und Steuerungsfunktion erfüllen zu können, benötigt der Bundesrat beziehungsweise das von ihm beauftragte EVD über die notwendigen Einsichts- und Informationsrechte. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Anstalt deshalb gemäss Abs. 2 die folgenden Unterlagen zu unterbreiten:

- die (Zwischen-)Berichterstattung des Verwaltungsrats über die Erreichung der strategischen Ziele,

- der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Verwaltungsrates,

- der Prüfbericht der externen Revisionsstelle zur Entlastung des Verwaltungsrates (sofern nicht bereits Teil des Geschäftsberichts).

Abs. 3 verpflichtet die Anstalt, dem Bundesrat Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn über die Geschäftstätigkeit zu informieren.

Weiter wird der Bericht der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) über eine allenfalls durchgeführte finanzaufsichtsspezifische Prüfung der Anstalt dem Bundesrat beziehungsweise dem EVD zur Verfügung stehen.

Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Abs. 4).

Art. 18 Strategischer Ziele

Der Bundesrat führt die Anstalt inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Er konkretisiert die in Artikel 3 festgelegten übergeordneten Ziele. Dabei stützt er sich auf die in Artikel 4 beschriebenen Aufgaben. Er legt auch die betrieblichen Ziele fest, wie sie in Abschnitt 1.5.5 „Führung mit strategischen Zielen“ aufgeführt sind. Die strategischen Ziele werden im Rahmen der ebenfalls alle vier Jahre fälligen Botschaft für den der Anstalt gewährten Zahlungsrahmen erarbeitet und über diese Botschaft den eidgenössischen Räten zur Kenntnis gebracht (Abs. 1).

10 VStG; SR 642.21

11 StG; SR 641.10