Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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Tätigkeiten wären beispielsweise der Verkauf von Werbeflächen an Informations- und Messeständen auf touristischen Fach- und Publikumsmessen, welche die Anstalt mit eigenen Mitteln aufbaut.

2.4 Organisation und Personal (3. Abschnitt)

Art. 7 Organe

Abs. 1 bezeichnet die Organe der Anstalt.

Abs. 2 regelt die Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, die vom Bundesrat vorgenommen wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer kann zweimal verlängert werden.

Abs. 3 gibt dem Bundesrat das Recht, die von ihm gewählten Organe abzuberufen.

Art. 8 Verwaltungsrat

Abs. 1 begrenzt die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates auf höchstens neun Mitglieder, die Fachpersonen aus dem Aufgabenbereich der Anstalt sein werden. Es ist keine Vertretung der Bundesverwaltung im Verwaltungsrat vorgesehen.

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten (Abs. 2).

Der Verwaltungsrat führt die Anstalt. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. Er überwacht die Geschäftsleitung, sorgt für die interne Kontrolle und erlässt die Geschäftsordnung (Abs. 3 Bst. a - e).

Der Verwaltungsrat hat auch die strategischen Ziele des Bundesrates umzusetzen und diesem Bericht über deren Erreichung zu erstatten. Er verabschiedet zu diesem Zweck das Jahresprogramm, die Mittelfristplanung und das Budget. Er holt zu diesem Zweck die Stellungnahmen der operationellen Partner ein.

Er erstellt die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. Er erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Zudem kann er weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung erfüllen (Abs. 3 Bst. f - j).

Art. 9 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor ist für die Geschäftsführung verantwortlich soweit nicht der Verwaltungsrat dazu zuständig ist. Er organisiert und leitet die Anstalt, stellt das Personal an und vertritt die Anstalt gegen aussen.

Art. 10 Revisionsstelle

Der Bundesrat bezeichnet die Revisionsstelle, wobei er darauf achtet, dass nur ein zugelassener Revisionsexperte gewählt wird. Die Revisionsstelle prüft die