Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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möglich sein, eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden, wird die Anstalt für diese Personen sozialverträgliche Lösungen suchen.

Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin

Diese Norm stellt klar, dass die Anstalt für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger von Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland der zuständige Arbeitgeber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Gleiches gilt hinsichtlich von Invalidisierungen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.

Dies entspricht auch der Regelung im Entwurf zu einem neuen PUBLICA-Gesetz und zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, die sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befinden. Sämtliche bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger werden demnach zusammen mit den aktiv Versicherten dem Vorsorgewerk der Anstalt zugewiesen.

Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts

Die Anstalt untersteht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, da sie die bisherigen Aufgaben von Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland übernimmt.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten

Abs. 1 hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht.

Abs. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung werden die Gesetze für Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland aufgehoben. Während dieser Übergangszeit arbeiten die eingeführten Organisationen getrennt weiter. In dieser Phase wird die organisatorische und rechtliche Umsetzung der parlamentarischen Beschlüsse vorbereitet. Damit kein rechtsloser Zustand entsteht, muss für die Übergangszeit eine Teilinkraftsetzung von Rechtsform und Zweck der Anstalt (Art. 2 und 3) und der organisatorischen Artikel 7 - 12 vorgesehen werden. Es ist beabsichtigt, in dieser Phase unter der Leitung des zuständigen Departements und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen die Umsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten werden rund zwei Jahre beanspruchen. Bis zur vollständigen Inkraftsetzung des Gesetzes werden die Finanzhilfen gemäss Finanzplanung den einzelnen eingeführten Organisationen zugewiesen.