Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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schweizerische Wirtschaftsstruktur mit der Ansiedlung von Unternehmen und Direktinvestitionen dynamisiert werden kann.

2.3 Tätigkeitsbereich (2. Abschnitt)

Art. 4 Aufgaben

Die Anstalt bündelt die Werbeanstrengungen des Bundes bereichs- und departementübergreifend im Ausland und sorgt für einen vielgestaltigen, aber koordinierten Auftritt im Ausland. Sie vermittelt im Ausland allgemeine Kenntnisse und Informationen über die Schweiz im Ausland. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Tourismuswerbung und unterstützt die Kantone bei der Förderung ausländischer Unternehmen in der Schweiz. Das Aufgabenspektrum ist im Abschnitt 1.4.2 des Allgemeinen Teils dieses Berichtes umschrieben und wird in der Verordnung umfassend umschrieben.

Art. 5 Koordination

Abs. 1 verpflichtet die Anstalt, die Landeswerbung auf Bundesebene zu koordinieren. Es ist aus rechtlichen Gründen (Einheit der Materie) nicht möglich, alle im Ausland operierenden und vom Bund unterstützten öffentlichen und privaten Organisationen in die neue Anstalt einzuführen. Deshalb bleibt an den Schnittstellen der Landeswerbung mit verwandten Bereichen weiterhin ein Koordinationsbedarf. Die Anstalt arbeitet deshalb projekt- und fallweise mit den nicht eingegliederten Organisationen im Bereich der Kultur, der Medien, der Landwirtschaft, der Wissenschaft und des Sports zusammen, sofern es im Interesse der Landeswerbung

liegt. So kann für die Koordination mit nicht in die Anstalt eingegliederten Organisationen, die keine Landeswerbung machen, aber Schnittstellen mit ihr aufweisen, eine Fachkommission geschaffen werden (siehe 1.3.6 Koordination

mit anderen vom Bund geförderten Anliegen im Ausland). Diese kann Aufgaben übernehmen, die heute von der Kommission Präsenz Schweiz ausgeübt werden. Eine besondere Rolle spielt dabei die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Anstalt arbeitet insbesondere im Bereich der Förderung des Unternehmensstandorts strategisch eng mit der VDK und operationell mit den kantonalen Wirtschaftsförderungsstellen (Arbeitsgruppe „Locarno“) zusammen, die für die Unternehmensansiedlung zuständig sind.

Abs. 2 gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. So kann etwa für die für die Landeswerbung notwendige Partnerschaften und entsprechende finanzielle Beteiligungen Dritter über Mitgliedschaften in solchen privatrechtlich zu organisierenden Gesellschaften gesichert werden.

Art. 6 Gewerbliche Tätigkeiten

Die Anstalt erbringt gewerbliche Tätigkeiten, soweit diese in engem Bezug zu den Hauptaufgaben stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend sind und insgesamt mindestens die Kosten decken. Solche