Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten
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Die Zielerreichung wird von der Aufsichtsbehörde über die von der Anstalt zu erarbeitenden und umzusetzenden Jahresprogramme und die Mittelfristplanung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Erfüllung der strategischen Ziele geprüft. Auf eine direkte Einflussnahme des Bundes durch die Genehmigung der Jahres- und Mittelfristplanung der Anstalt wird verzichtet, da dies bei einer selbständigen Anstalt zu einer Übersteuerung und damit zu einer faktischen Rücknahme der verliehenen Autonomie führt. Hingegen wird die Anstalt bei der Erarbeitung der operationellen Programme die direkt betroffenen Kreise, insbesondere auch die kantonalen Wirtschaftsförderer, miteinbeziehen.
Art. 19 Evaluation
Die Erreichung der gesetzlichen Ziele und Aufgaben (Art. 3 und 4) werden periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation ergänzen die jährliche Berichterstattung (Art. 17). Die auftraggebende Stelle ist entweder die Anstalt selber oder aber das Departement. Die Evaluation wird weiter darüber Auskunft geben müssen, ob die Effizienz- und Sparziele eingehalten werden konnten. Im Rahmen der Evaluation wird auch zu prüfen sein, ob die Aufgaben der Anstalt durch die Übernahme von weiteren Organisationen beziehungsweise deren Aufgaben im Bereich der Landeswerbung erweitert werden müssen, um insgesamt eine optimale Aufgabenerfüllung im Bereich der Landeswerbung erreichen zu können.
Durch die Veröffentlichung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung ist die Basis für eine regelmässige Information des Parlaments als Oberaufsichtsbehörde gelegt. Weiter erstattet der Bundesrat oder das zuständige Departement – in Anlehnung an die Praxis bei anderen öffentlichen Unternehmen –Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele. Der Bundesrat unterbreitet diesen Bericht periodisch der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und der Finanzkommission (FIKO), wie dies bereits bei anderen öffentlichen Unternehmen Praxis ist.
Mit der vorgesehenen Evaluation und Berichterstattung werden diesbezügliche Anliegen der eidgenössischen Räte erfüllt.
2.7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Abschnitt)
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit der Aufhebung der für Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland geltenden Gesetze werden diese Organisationen aufgehoben. Sie erfolgt gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.
Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten
Die Anstalt erhält mit der Inkraftsetzung des Gesetzes eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann sich damit künftig in eigenem Namen rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes und der damit verbundenen Errichtung der Anstalt sowie den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven festlegen. Er hat das Übernahmeinventar sowie die Eröffnungsbilanz zu