Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Berichterstattung über die strategischen Ziele und Jahresprogramme (Abs. 1).

Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung (Abs. 2).

Im Weiteren richtet sich die Stellung, die Aufgaben und die Berichterstattung der Revisionsstelle sinngemäss nach den genannten Bestimmungen des Aktienrechts (Abs. 3).

Art. 11 Personal

In Abs. 1 werden die mit dem Übergang der betroffenen Organisation in die Anstalt verbundenen Personalfragen geregelt. Überträgt der Bund Aufgaben zum Vollzug an Private, so gehen die Bundesarbeitsverhältnisse auf den neuen Rechtsträger über. Der Gesetzgeber verpflichtet den neuen Rechtsträger, die für Landeswerbung zuständige Anstalt, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen (Betriebsübergang). Bei diesem Übergang wechseln die Arbeitsverhältnisse in einen neuen gesetzlichen Rahmen. Sie werden für Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland vom öffentlichen Dienstrecht (Bundespersonalgesetz (BPG)1) in den Rahmen des Obligationenrechts transferiert. Die individuellen Arbeitsverträge müssen dem neuen rechtlichen Rahmen des Obligationsrechts angepasst werden. Die Arbeitsverhältnisse von Schweiz Tourismus sind bereits heute gemäss OR geregelt. Sie werden ebenfalls auf die neue Anstalt übertragen. Die Verhandlungen mit den Personalverbänden sind bereits aufgenommen worden (Art. 333a OR und Art. 34 Abs. 2 Bst. d BPG). Die Grundzüge dieses Transfers sind in den Übergangsbestimmungen zu regeln (Art. 22).

Trotz der Auslagerung wird die Anstalt verpflichtet, die wichtigsten Grundsätze der Bundespersonalpolitik zu wahren (Abs. 2). Der Bund wird zudem die Steuerung (Controlling) und die Berichterstattung (Reporting) nicht aufgeben (Artikel 6a BPG. Er kontrolliert im Rahmen dieser Kaderlohnvorschriften insbesondere die Löhne und andere finanziell relevante Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Mit der Genehmigung des Personalregelementes (Art. 8 Abs. 3 Bst. i) erhält der Bundesrat auch das notwendige Steuerungsinstrument.

Das Personal von Präsenz Schweiz, LOCATION Switzerland und Schweiz Tourismus ist heute bei der Pensionskasse PUBLICA des Bundes versichert. Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich auch weiterhin nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes (Abs. 4). Nach dem neuen PUBLICA-Gesetz2 hat die Anstalt Anspruch auf ein eigenes Vorsorgewerk.

Im vorliegenden Organisationserlass wird die Option ausgeschlossen, aus der PUBLICA auszutreten. Diese Bestimmung entspricht den in der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz festgelegten Grundsätzen3. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anschlusspflicht gerechtfertigt: Da die Anstalt mehrheitlich durch Bundesbeiträge und nur beschränkt durch Drittmittel finanziert wird, entfällt – gleich wie beim

1 SR 172.220.1

2 BBl 2005 5829

3 Art. 9 PKB-Gesetz (SR 172.222.0) bzw. Art. 32a Abs. 2 Satz 2 Entwurf PUBLICA- Gesetz (BBl 2005 5921)