Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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Art. 2 Rechtsform

In Abs. 1 wird die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener

Rechtspersönlichkeit für die Landeswerbung vorgeschlagen. Diese Rechtsform ist vertretbar, da die in die Anstalt eingeführten beiden Verwaltungseinheiten Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft Schweiz Tourismus Aufgaben im öffentlichen Interesse vollziehen und überwiegend aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Diese Rechtsform sichert dem Bund ausreichende Informations- und Einflussrechte und ermöglicht gleichzeitig der neuen Gesellschaft marktnahe Aktivitäten durchführen zu können. Sie führt zur Abschaffung der heute bei Schweiz Tourismus bestehenden Mitgliederstruktur, die allerdings in anderer Form weitergeführt werden könnte (siehe Kommentar zu Art. 5 Abs. 2).

(Die vorgeschlagenen anstaltsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Gesetzesentwurf lehnen sich eng an diejenigen des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 16. Mai 2006), das für die Neuausrichtung der SERV ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Anstalt vorschreibt und an die Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG, BBl 2006 2917) an. Damit kann sichergestellt werden, dass der neuersten organisationsrechtlichen Praxis bei Auslagerungen und den eignerpolitischen Richtlinien weitgehend Rechnung getragen werden.)

In Abs. 2 wird der Anstalt die Möglichkeit gegeben, sich selbst zu organisieren. Der Gesetzgeber soll ihr den entsprechenden organisatorischen und finanziellen Freiraum gewähren. Sie muss in der Lage sein, den sich stets verändernden Bedürfnissen und Wünschen der beworbenen Subjekte anzupassen. Sie hat auch dafür zu sorgen, dass die Organisation sich an das verändernde Umfeld im Bereich der Landeswerbung anpassen und entwickeln kann. Zudem soll mit dieser Bestimmung eine einheitliche Führung der Organisation gewährleistet werden.

Es ist vorgesehen, die Anstalt in das Handelsregister einzutragen. Es ist nicht notwendig, eine diesbezügliche Regelung in das Gesetz aufzunehmen.

Die Frage des Sitzes der neuen Anstalt wird im Rahmen der Verordnung geregelt.

Art. 3 Ziele

Art. 3 Bst. a – c legt die Ziele fest, die der Bund mit der Schaffung der Anstalt verbindet. Sie lehnen sich an die gesetzlichen Aufträgen der in die Anstalt eingeführten Organisationen der Landeskommunikation, der touristischen Landeswerbung und der Förderung des Unternehmensstandorts. Die Anstalt stärkt das Ansehen der Schweiz im Ausland. Sie schafft Verständnis für die schweizerische Eigenart. Sie hat dabei die Schweiz in ihrer ganzen kulturellen Vielfalt, ihren Attraktionen und ihren Leistungen darzustellen. Die Anstalt zieht Besucher an, welche die Vorzüge der Schweiz schätzen lernen, für Dienstleistungen Geld ausgeben und damit einen Beitrag für die Schaffung von Einkommen und Beschäftigung für die schweizerische Bevölkerung leisten. Sie sorgt auch dafür, dass die wirtschaftlichen Trümpfe der Schweiz im Ausland bekannt werden, damit die schweizerische Wirtschaft Geschäftsmöglichkeiten nutzen kann und die