Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten
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Es ist im übrigen durchaus denkbar, LOCATION Switzerland statt der neuen Gesellschaft für Landeswerbung der Osec beziehungsweise der Gesellschaft für Aussenwirtschaft zuzuordnen. Eine derartige Zuordnung würde Synergien zwischen der Exportförderung und der Promotion des Wirtschaftsstandorts Schweiz beziehungweise Bemühungen von Bund und Kantonen zur Ansiedlung ausländischer Unternehmen stärken. Der definitive Entscheid der Zuordnung zu einem der beiden Häuser wird nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse getroffen. Was die Mitwirkung der Kantone mit der neuen Gesellschaft betrifft, so soll sie unter Wahrung der bestehenden Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen sichergestellt werden.
1.7.2 Institutionelle Vorkehren
Der Einfluss und die Mitsprache der Kantone wird auf strategischer und operationeller Ebene gestärkt:
- Die VDK wird alle vier Jahr in den vorgesehenen Prüfungs- und Genehmigungsprozessen für die strategischen Ziele einbezogen. Die neue Gesellschaft wird die kantonalen Wirtschaftsförderer auf der operationellen Ebene miteinbeziehen.
- Der Bund wird dafür sorgen, dass die Kantone mit einer Fachperson im Verwaltungsrat der Gesellschaft vertreten sind.
- Schliesslich besteht für die einzelnen Linienabteilungen die Möglichkeit, bestehende Netzwerke, wie sie heute beispielsweise zwischen der Standortpromotion des Bundes und der Wirtschaftsförderung der Kantone bestehen, weiter zu führen oder neue zu entwickeln.
2 Besonderer Teil: Kommentar zum Gesetzesentwurf
2.1 Titel und Ingress
Der Titel des Gesetzesentwurfs bezeichnet die Organisation, die sich mit der Landeswerbung für die Schweiz befasst. Damit ist für den Aufbau der Identität und der Gestaltung des Auftritts noch nichts präjudiziert. Doppelnamen wie beispielsweise "Schweizerisches Heilmittelinstitut - Swissmedic" wären durchaus denkbar. Gemäss Art. 54 Abs. 1 und Artikel 101 Abs. 1 der Bundesverfassung sind die auswärtigen Angelegenheiten und die aussenwirtschaftlichen Angelegenheiten Sache des Bundes.
2.2 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt)
Art. 1 Gegenstand
Das Gesetz über die Schweizerische Landeswerbung ist ein Organisationsgesetz. Es regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation dieser bereichs- und departementsübergreifenden Institution.