Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten
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ETH-Bereich – die Möglichkeit zur Gründung einer eigenen Pensionskasse oder zum Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung.
Im Weiteren ist in einem zusätzlichen Gesetzesartikel klarzustellen, dass die Anstalt für alle bisherigen Rentenbeziehenden von Schweiz Tourismus und der verselbständigten Verwaltungseinheiten zuständig ist (Art. 23).
Art. 12 Rechtsbeziehungen und Haftung
Dieser Artikel legt fest, dass die Anstalt gegenüber ihren Vertragspartnern grundsätzlich privatrechtlich (auf gleicher Stufe) handelt. Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Einhaltung der Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip, gebunden4.
Im Bereich der Landeswerbung hat man sich bereits bisher privatrechtlicher Formen bedient, z.B. bei der Ausführung von Projekte der Landeswerbung, die an Dritte vergeben wurden. Neu werden alle Rechtsbeziehungen der Anstalt ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt. Die Rechtsbeziehungen des Bundes zur Anstalt (strategische Ziele, evtl. Leistungsbestellungen und andere subventionsrechtliche Rechtsverhältnisse) richten sich aber weiterhin nach dem öffentlichen Recht.
Konsequenterweise müssen auf die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Privatrechts auch die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen Anwendung finden und die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes5explizit ausgeschlossen werden6. Die Anstalt muss demzufolge grundsätzlich für Schäden einstehen, soweit die geschädigte Person ein Verschulden, d.h. Absicht, grobe oder leichte Fahrlässigkeit, nachweisen kann (Verschuldenshaftung7). Auch die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften im Falle eines Regresses bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung des Personals der Anstalt stimmt damit auch überein mit den vorgesehenen, privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen (Art. 11).
2.5 Finanzen (4. Abschnitt)
Art. 13 Finanzierung
In Abs. 1 wird die Kompetenznorm für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes geschaffen. Sie schafft einen Anspruch auf die Grundfinanzierung der Anstalt. Der
4VPB 67.132 E. 6 m. w. H.
5Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32).
6Vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 16 Postorganisationsgesetz (SR 783.1 -
Botschaft vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmensgesetz, BBl 1996 III 1306 ff. insb. Ziff. 212.61) und Art. 18 Telekommunikationsunternehmensgesetz (SR 784.11). Ein expliziter Ausschluss der Anwendbarkeit des VG ist statuiert in Art. 18 Abs. 2 Telekommunikationsunternehmensgesetz. Ausgelagerte Förderungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich der Landeswerbung gelten bereits heute als Aufgaben, die zwar im Landesinteresse stehen, aber nicht als Bundesverwaltungsaufgaben im eingentliche Sinne gelten, deren Erfüllung dem VG unterstehen (BGE 107 Ib 5 ff. – Zentrale für Handelsförderung).
7 Auch das Privatrecht sieht punktuell Kausalhaftungen vor wie beispielsweise die Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR) oder des Werkeigentümers (Art. 58 OR).