Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten

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Bund gewährt der Anstalt im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.

In Abs. 2 wird die Anstalt verpflichtet auch Drittmittel zu beschaffen. Sie erhält die Möglichkeit, die finanzielle Basis über Beiträge interessierter Dritter für anrechenbare Informations-, Beratungs- und Marketingdienstleistungen, über Sponsoring- und Verkaufserträge sowie über Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und freiwillige Beiträge zu erweitern.

Art. 14 Tresorerie

Die Anstalt schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Anstalt mit Fremdkapital versorgen. Im Gegenzug legt die Anstalt ihre überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihr der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und der Anstalt in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 15 Rechnungslegung

Die Anstalt gestaltet ihre Rechnungslegung mit den üblichen vier Basiselementen Mittelflussrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang aus (Abs. 1). In Abs. 2 werden die vier allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung genannt.

Damit die Rechnungslegung der Anstalt für alle Anspruchsgruppen einfach nachvollziehbar ist, wird die Anstalt in Abs. 3 zu einer umfassenden Offenlegung der aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Regeln verpflichtet. Mit dieser Offenlegung ist auch die Einhaltung der dargelegten Regeln enthalten.

Um überprüfen zu können, ob eine unzulässige Quersubventionierung der gewerblichen Nebenleistungen stattfindet (Art. 6 Abs. 2), muss die Anstalt eine Spartenrechnung führen (Abs. 4).

Art. 16 Steuern

Gemäss Artikel 62d Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 19978 sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit.

Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Anstalt eine Dienstleistungstätigkeit auf privatrechtlicher Basis und im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht gemäss Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer9. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine Anstalten von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den

8 RVOG ; SR 172.010

9 Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20