Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 36 Seiten
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wichtigsten Ansprech- oder Kundengruppen. So verfügt Schweiz Tourismus beispielsweise über ein wirksames Aussenstellennetz, das über die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie Rahmenbedingungen für den erfolgreichen Verkauf und die Bewerbung erfolgreicher touristischer Angebote verfügt.
Das notwendige „Multi-Channeling“ schliesst aber vermehrte Koordinationsanstrengungen nicht aus. Die Abstimmung und Verfeinerung der Aussennetze ist eine operationelle Aufgabe, die von den zu schaffenden Organisationsstrukturen abhängt. Sie ist mit dem Vertretungsnetz des EDA sowie mit dem Vertretungsnetz von Schweiz Tourismus abzustimmen.
1.5 Einflussnahme des Bundes und Beteiligung Dritter
1.5.1 Das öffentliche Interesse an der Landeswerbung
Die in die neue Anstalt einzuführenden Organisationen vollziehen im öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegte Aufgaben. Sie werden zum grössten Teil aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Zu diesen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zählen insbesondere die Pflege und die Nutzung des Images unseres Landes, aber auch die Dienstleistungen im Bereich der Information, der Öffentlichkeitsarbeit, der Werbung und des komplementären Marketings auf der Ebene des Landes. Es handelt sich dabei um Aufgaben, die dem Subsidiaritätsprinzip unterstellt sind. Sie greifen dort, wo die private Initiative dazu nicht in der Lage ist.
1.5.2 Notwendige Zusammenarbeit mit Dritten
Der Auftritt der Schweiz im Ausland ist auch eine Aufgabe, die in hohem Masse Zugang zu spezifischen Ressourcen erfordert. Er braucht Sachverstand in vielen Bereichen der auslandorientierten Kommunikation, der Öffentlichkeitsarbeit und des komplementären Marketings. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist unabdingbar. Der Bund ist häufig nur Kooperationsplattform für die Promotionsanstrengungen der Wirtschaft sowie des Tourismus im Ausland. Es ist deshalb notwendig, die an der Landeswerbung interessierten Kreise institutionell heranzuziehen. Dort, wo zwischen Bund und betroffenen Kreisen gleichgerichtete Ziele bestehen, wird die Partnerschaft auf freiwilliger Basis institutionalisiert.
Dabei gilt es zu beachten, dass die vom Bund unterstützte Gesellschaft in Teilbereichen einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen für die interessierten Kreise schafft. Deshalb werden diese finanziell in die Pflicht genommen und müssen die Landeswerbung mittragen. Zudem werden die vom Bund zur Verfügung gestellten Dienstleistungen dort abgegolten, wo ein direkter Nutzen für Dritte entsteht.
So betrachtet stellen die Beiträge des Bundes die Basisfinanzierung der Landeswerbung dar. Die Gesellschaft erhöht mit dem Verkauf von attraktiven Dienstleistungen die verfügbaren finanziellen Mittel für die Landeswerbung.