Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

quote in den Bereichen mit allgemein verbindlich erklärten GAV hingegen mit durchschnittlich 26 % deutlich höher. Ein direkter Vergleich zu den Verstossquoten im Jahr 2005 ist nicht möglich, da sich der Vollzug und die Erfassung von Verstössen und Missbräuchen in einigen Kantonen markant verändert hat.

2.5.2.3 Sanktionen

Von den total 5'112 verhängten Administrativsanktionen betraf ein grosser Teil Verstösse von ausländischen Entsendebetrieben gegen die Meldepflicht, wobei Verwarnungen an Betriebe rund die Hälfte der Sanktionen ausmachen (2'833 resp. 55 % der Administrativsanktionen). Insgesamt ist eine Zunahme von 57 % gegenüber 2005 festzustellen. Zu den staatlichen, administrativen Sanktionen kommen die Sanktionen aus allgemein verbindlich erklärten GAV hinzu. Es handelt sich um Konventionalstrafen (gegen 566 Betriebe) und um die Auferlegung von Kontrollkosten (gegen 399 Betriebe).

Neben der rein zahlenmässigen Zunahme ist eine Tendenz von eher geringfügigen Sanktionen (Verwarnungen, Bussen wegen Meldeverstössen) zu härteren Sanktionen (Bussen wegen Lohn- und anderen Verstössen sowie Sperren) festzustellen.

2.5.2.4 Wirksamkeit der Sanktionen

Für die Bemessung der Wirksamkeit der Sanktionen wurde in erster Linie auf die Anzahl wiederholter Verstösse durch denselben Arbeitgeber zurückgegriffen. Der Publikation der Liste von Arbeitgebern, welche nach dem Entsendegesetz sanktioniert wurden, ist ebenfalls eine präventive Wirkung zuzuschreiben.

Gemäss Angaben der Kantone bzw. der tripartiten Kommissionen ist der wiederholte Verstoss gegen die gesetzlichen Vorgaben in Branchen ohne allgemein verbindlich erklärtem GAV von ca. 11 % im Jahre 2005 auf 6 % im Jahre 2006 zurückgegangen. In Branchen mit allgemein verbindlich erklärtem GAV betraf es gemäss Angaben der paritätischen Kommissionen nur wenige 22 Fälle.

Die neusten Untersuchungen haben gezeigt, dass die flankierenden Massnahmen ihren Zweck zunehmend besser erfüllen. Sie stellen heute ein gut etabliertes System zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping dar und werden auch bei einer allfälligen Weiterführung des FZA notwendig sein. Auch wenn die Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen aus Schweizer Sicht positiv zu beurteilen sind, lässt sich nicht ignorieren, dass die Massnahmen aufgrund des Entsendegesetzes im benachbarten Ausland teilweise als für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung behindernd und daher als diskriminierend empfunden werden. Die Vorgabe der Einhaltung von inländischen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen existiert jedoch nicht nur in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den Ländern der EU, sondern auch unter allen EU-Staaten. Die jeweiligen nationalen Massnahmen stützen sich auf die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, worauf im FZA Bezug genommen wird und welche die Schweiz mit dem Entsendegesetz umgesetzt hat. Für eine bessere Akzeptanz der flankierenden Massnahmen im Ausland ist daher eine gute und leicht zugängliche Information über die Löhne und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere in den Branchen mit allgemein verbindlichen GAV, zentral. In diesem Punkt besteht noch ein gewisser Nachholbedarf auf Bundes- und auf kantonaler Ebene.

2.5.2.5 Auswirkungen des FZA auf die Lohnentwicklung

Neben den Erhebungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen ist die Lohnentwicklung ein aussagekräftiger Indikator über die Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, insbesondere bei den niedrigeren Löhnen. Im dritten Bericht