Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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Weiterführung mittels eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses zu erfolgen habe. 6 Eine allfällige Abstimmung hat somit vor Ende Mai 2009 zu erfolgen, damit im Falle der Nichtweiterführung eine rechtzeitige Notifizierung möglich wäre.

Die Abkommen der Bilateralen I7 sind rechtlich miteinander verbunden. Wird ein Abkommen gekündigt bzw. nicht verlängert, treten die anderen Verträge sechs Monate nach der ent-

sprechenden Notifizierung automatisch ausser Kraft.8 Lehnt die Schweiz die Weiterführung des FZA ab, würde dies somit weitreichende Auswirkungen auf das bilaterale Vertragswerk haben.

Detaillierte Ausführungen zum vertraglichen Inhalt der gesamten Bilateralen I finden sich in

der entsprechenden Botschaft.9 Der Schwerpunkt der vorliegenden Vernehmlassungserläuterungen liegt auf den Erfahrungen mit dem FZA.

2 Bisherige Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit

Die Erkenntnisse, die aus der Analyse der Auswirkungen der Personenfreizügigkeit gezogen werden konnten, sind vielfältig, in diesen Vernehmlassungerläuterungen werden nur die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Wie der Bundesrat jedoch in seiner Antwort auf das Postulat (07.3184) „Auswirkungen der Personenfreizügigkeit. Bericht“ vom 22. März 2007, eingereicht von der SVP-Fraktion, angekündigt hat, werden die detaillierten Ergebnisse der Auswirkungen der Personenfreizügigkeit seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007 im vierten Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD), des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) analysiert werden. Dieser wird im Frühling 2008 publiziert werden.

2.1 Personenfreizügigkeit im engeren Sinne

2.1.1 Einwanderung von EU Bürgern

Im FZA wurde in Bezug auf die Staaten der EU-15 eine fünfjährige Übergangsfrist vereinbart. Während dieser Übergangsfrist kam ein Arbeitnehmer aus einem Staat der EU-15 oder der

EFTA10 in den Genuss eines Einreise- und Zugangsrechts zum Arbeitsmarkt, wenn er über einen Arbeitsvertrag verfügte und Kontingente vorhanden waren. Zudem galt bis zum 31. Mai 2004 die Einhaltung des Vorrangs der einheimischen Arbeitnehmer und der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Seit dem 1. Juni 2007 braucht es nur noch einen Arbeitsvertrag oder den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz zu erhalten. Wenn die Dauer dieses Vertrags mindestens 12 Monate beträgt oder der Nachweis einer effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann, wird eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung (B-EG/EFTA) ausgestellt. Liegt ein Arbeitsvertrag unter 12 Monaten vor, wird entsprechend der Dauer des Arbeitsvertrags nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-EG/EFTA) erteilt.. Diese Aufenthaltsbewilligungen können erneuert werden.

Eine ähnliche Übergangsfrist (Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Kontrolle des Vorrangs des einheimischen Arbeitnehmers und aufsteigende Kontingente) kann bis spätes-

6 Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeischaft andererseits vom 8. Oktober 1999 (AS 1999 8764), Art. 2 lit. a.

7 Konkret handelt es sich um folgende Verträge: Abkommen über den Luftverkehr, Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Abkommen über gewisse Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.

8 Eine spezielle Regelung gilt im Falle des Forschungsabkommens, siehe hierzu 4.1.1.

9 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (BBL 1999 6128).

10 Ausser der Schweiz sind Norwegen, Island und Liechtenstein Mitglieder der EFTA. Der Personenverkehr zwischen den EFTA-Staaten ist - weitgehend analog zum FZA - im Anhang K des EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31) geregelt. Das EFTA-Übereinkommen ist allerdings rechtlich nicht mit der aktuellen Vorlage verknüpft (s. hierzu 4.1.1).