Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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die allgemeine Arbeitslosenquote, d.h. leicht höher als gerade vor dem Inkrafttreten des FZA. Verglichen mit dem Durchschnitt über mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des FZA hat die relativ hohe Arbeitslosenquote im Bereich der Hotellerie jedoch nichts Aussergewöhnliches. In den Jahren 1992-2001 war die Arbeitslosenquote in diesem Sektor im Schnitt 2,7-mal höher als der Durchschnitt aller Branchen. Heute sinkt die Arbeitslosigkeit in der Hotellerie im Gleichschritt mit dem allgemeinen Rückgang der Arbeitslosigkeit: Zwischen Oktober 2005 und Oktober 2007 hat sie um -31 % abgenommen, gegenüber -29 % insgesamt.
In den letzten Jahren wies die Entwicklung der Arbeitslosigkeit schwache regionale Unterschiede auf. In den meisten Kantonen der Deutschschweiz ist die Arbeitslosenquote gesunken, zuerst leicht seit 2003, dann immer deutlicher seit 2006. In der französischen Schweiz hat sie jedoch bis Mitte des Jahres 2005 und im Tessin bis Ende 2005 weiter zugenommen. Im Durchschnitt lag die Arbeitslosenquote in diesen beiden Regionen zwischen Juni 2002 und Dezember 2006 um 46% bzw. 27% höher als der nationale Durchschnitt. Insbesondere die Genferseeregion gehört zu den am meisten durch die Verstärkung der Einwanderung aus der EU-15/EFTA betroffenen Regionen, eine Korrelation zwischen diesen beiden Faktoren kann somit nicht ganz ausgeschlossen werden. Andererseits lag die Arbeitslosenquote in diesen beiden Regionen bereits vor dem Inkrafttreten des FZA deutlich über dem nationalen Durchschnitt. Ein Vergleich mit früheren Phasen erlaubt es auch hier festzuhalten, dass die relativ hohe Arbeitslosenquote in diesen beiden betroffenen Regionen im Verlauf der viereinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des FZA nichts Überraschendes hat. In den Neunzigerjahren zum Beispiel war die Arbeitslosenquote im Tessin um 58 % höher als die allgemeine Arbeitslosigkeit, in der Genferseeregion um 55 %. Kein Hinweis deutet darauf hin, dass das Niveau der strukturellen Arbeitslosigkeit sich nach dem Inkrafttreten des FZA erhöht hat. Wenn man den Zeitraum 2000-2005 mit dem Zeitraum 1997-1999 vergleicht, hätte die sogenannte nichtkonjunkturelle Arbeitslosigkeit sogar abgenommen. Abschliessend kann aus Sicht der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit festgehalten werden, dass die mit der Anwendung des FZA gemachten Erfahrungen zeigen, dass der Markt von den neuen Bedingungen, die sich ihm eröffnet haben, profitiert hat. Es findet auf dem Arbeitsmarkt weder eine Verdrängung der Schweizer zugunsten der Staatsangehörigen der EU-15/EFTA statt noch eine Zunahme der Arbeitslosigkeit. Die gute Situation auf dem Arbeitsmarkt der vergangenen zwei Jahre ist allen Untergruppen der aktiven Bevölkerung zugute gekommen.
2.5 Umsetzung der flankierenden Massnahmen
2.5.1 Allgemeines
Im Zuge der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs gegenüber den Staaten der EU-15 ist die vorgängige Kontrolle der Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung per 1. Juni 2004 weggefallen. Zum Schutz gegen die missbräuchliche Unterschreitung der in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch ausländische Erwerbstätige sind parallel mit der zweiten Phase der Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2004 die flankierenden Massnahmen in Kraft getreten, mit dem Ziel, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern. Im Hinblick auf die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die zehn neuen EU-Staaten sind Verbesserungen der flankierenden Massnahmen beschlossen worden, welche am 1. April 2006 in Kraft gesetzt wurden.
Das heutige System der flankierenden Massnahmen besteht aus Massnahmen auf individueller Ebene (beispielsweise Sanktionen gegen fehlbare ausländische Arbeitgeber) und auf genereller Ebene (zum Beispiel die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV)). Sie umfassen dabei insbesondere drei Punkte:
• Das Entsendegesetz32 und die dazugehörige Verordnung33 legen minimale Arbeits-
und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende fest, die von einem ausländischen Arbeit-
32 Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen, vom 8. Oktober 1999, SR 823.20.
33 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, SR 823.201.