Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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überschreitenden Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten wegfallen würden. Beim Export von Tieren und tierischen Produkten (insbesondere Käse) würden kostentreibende Hürden wieder aufgebaut (Wiedereinführung der Zeugnispflicht und der vollständigen grenztierärztlichen Untersuchungen).

Bei einem Ausserkrafttreten des Agrarabkommens würden somit der Handel zwischen der Schweiz und der EU erschwert, die Grenzkontrollen mit neuem Personal und bereits abgeschafften Zeugnissen wieder eingeführt und dadurch die Administrations- und Investitionskosten erheblich erhöht.

4.3.4 Abkommen über den Luftverkehr

Das bilaterale Abkommen über den Luftverkehr (LVA) hat den Schweizer Fluggesellschaften auf gegenseitiger Basis den Zugang zum liberalisierten Luftverkehrsmarkt in Europa geöffnet. Dank der Erteilung der Verkehrsrechte und dem Diskriminierungsverbot wurden die Schweizer Fluggesellschaften ihren europäischen Konkurrentinnen gleichgestellt. Sie dürfen so die Destinationen, die sie bedienen möchten, frei wählen, die Tarife, die sie anwenden möchten oder auch die Geräte, die sie einsetzen möchten. Aus Sicht des Konsumenten hat das Abkommen zudem die Übernahme von durch Swiss aufgegebene Linien durch europäische Fluggesellschaften erleichtert sowie auch die Entwicklung der Billigfluglinien.

Vor dem Inkrafttreten des LVA verfügte die Schweiz über eine grosse Anzahl mehr oder weniger liberaler Abkommen, separat abgeschlossen mit fast allen EU-Mitgliedstaaten. Diese Abkommen wurden nicht gekündigt und wären erneut anwendbar, wenn das LVA es nicht mehr wäre. Die Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Fluggesellschaften wären aber deutlich schlechter und der Gewinn für die Konsumenten durch die gegenseitige Öffnung der Märkte vernichtet. Die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und am einheitlichen europäischen Luftraum, die im Rahmen der IATA vereinbart wurde, würde ebenfalls in Frage gestellt.

4.3.5 Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse

Das Bilaterale Landverkehrsabkommen (LVA) liberalisiert den Güter- und Personenverkehr auf der Strasse, mit Ausnahme des Binnentransports, und verbessert den gegenseitigen Zugang zu den Netzen der Bahngesellschaften für den Gütertransport. Es legt zudem die Modalitäten fest für eine koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU und stellt die vertragliche Grundlage dar für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), deren Einnahmen zur Finanzierung der Entwicklung der Bahninfrastrukturen in der Schweiz beitragen. Im Gegenzug akzeptierte die Schweiz eine Erhöhung der Gewichtslimite von 28 auf 40 Tonnen für zugelassene Lastwagen im Verkehr auf Schweizer Strassen. Mit dem LVA, der LSVA und den 40-Tonnen-Fahrzeugen hat der Schwerverkehr, der pro Jahr die Schweizer Alpen durchquert, im Jahr 2006 im Vergleich zum Jahr 2000 um 16% abgenommen, während in den Neunzigerjahren die Zahl jährlich um ungefähr 7% zugenommen hatte.

Vor dem Inkrafttreten des LVA waren die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten im Allgemeinen im Strassenbereich durch bilaterale Abkommen geregelt.

Diese waren mehr oder weniger liberal und manche sahen sogar Kontingente vor.53

Diese Abkommen wurden nicht gekündigt und wären erneut anwendbar, wenn das LVA es nicht mehr wäre. Die EU könnte es jedoch wahrscheinlich nicht mehr akzeptieren, dass ihre Unternehmen in der Schweiz höhere Strassengebühren zu entrichten hätten als in den meisten ihrer Mitgliedstaaten. Sie würde Ausgleichsmassnahmen ergreifen, unter denen vor al-

53 Das Transitabkommen Schweiz-EG von 1992 wurde für eine beschränkte Dauer abgeschlossen und seine Anwendbarkeit endete 2005 (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene. AS 1993 1197).