Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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3 Weiterentwicklung des Abkommens
3.1 Inhaltliche Weiterentwicklung des Abkommens
Artikel 18 FZA regelt die Revision des Abkommens. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision des Vertrages, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft. Änderungen der Anhänge II und III werden - nach erfolgter interner Genehmigung - vom Gemischten Ausschuss beschlossen und treten sofort nach Beschlussfassung in Kraft. Bis heute wurden zwei Anpassungen des Anhanges II sowie eine Aktualisierung von Anhang III vorgenommen. Das Abkommen selbst sowie Anhang I blieben mit Ausnahme der erfolgten Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs (vgl. Kap. 3.2.2) bisher unverändert.
3.1.1 Seit Inkrafttreten vorgenommene Anpassungen
3.1.1.1 Soziale Sicherheit
Mit Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses wurde Anhang II des FZA erstmals aktualisiert. Dabei wurden die Änderungen des europäischen Koordinationsrechts seit Unterzeichnung des Abkommens berücksichtigt (Prorata-Berechnung der Waisenrente, Einbezug der Beamtensysteme, Beschlüsse der EU-Verwaltungskommission, etc.); andererseits wurden die Einträge in Anhang VI der Verordnung 1408/71 betreffend die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften präzisiert (u.a. Optionsrecht in der Krankenversicherung, Nachversicherung in Bezug auf Leistungen der Invalidenversicherung), um der Entwicklung des innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen und die Anwendbarkeit des Abkommens zu erleichtern.
Die zweite und bisher letzte Anpassung wurde mit dem Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses vorgenommen. Sie betraf den Ersatz von Papierformularen durch die Europäische Krankenversicherungskarte, die Vereinfachung der Verfahren und die Angleichung der Ansprüche in der Krankenversicherung. Die Schweiz hätte ohne Übernahme dieser Neuerungen beim europäischen System der Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung praktisch nicht mehr mitwirken können. Die Anwendung unterschiedlicher Regelungen hätte die Leistungsaushilfe beeinträchtigt und wäre für die Versicherer und Versicherten unzumutbar geworden. Deshalb wurden diese Neuerungen in der Praxis bereits seit dem 1. Juni 2004 angewendet, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens innerhalb der EU. Ferner wurde einer Reihe von Anpassungen der Durchführungsverordnung infolge Änderungen von Rechtsvorschriften und Zuständigkeiten in den EU-Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Bei den bisherigen Anpassungen handelte es sich um technische Aktualisierungen, die unumgänglich für das Funktionieren des multilateralen Koordinationsrechts waren. Diese Anpassungen brachten keine wesentlichen neuen Verpflichtungen für unser Land mit sich und verlangten keine innerstaatlichen Gesetzesänderungen.
3.1.1.2 Diplomanerkennung
Seit dem 1. Juni 2002 wurde der Anhang III im Jahr 2004 einmal modifiziert, insbesondere um die Richtlinien 99/42/EG (Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung) und 2001/19/EG (Modernisierung des Anerkennungssystems) zu integrieren und das Architektur-Diplom der Università della Svizzera italiana USI, damit es in der EU automatisch anerkannt wird.